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Düsseldorf (ddpdjn) Für in den Ferien jobbende Kinder und
Jugendliche gilt der Jugendarbeitsschutz. «Ferienjobs müssen so
begrenzt sein, dass sie den Erholungswert der Ferien und die
Leistungen in der Schule nicht beeinträchtigen, teilte
Arbeitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) am Donnerstag in Düsseldorf
mit.
Arbeitgeber müssten bei der Einstellung von jugendlichen
Ferienjobbern ausschließen, «dass durch zu frühzeitige und schwere
Arbeit körperliche oder gar geistige Schäden bei den Minderjährigen
entstehen Bereits ab 13 Jahren dürfen Schüler leichtere
Arbeiten
mit Zustimmung der Eltern ausführen, wie Zeitungen austragen,
Babysitten, Nachhilfe geben oder kleine Botengänge erledigen - jedoch
nur bis zu zwei Stunden pro Tag
Einen Ferienjob dürfen Jugendliche erst annehmen, wenn sie 15
Jahre alt sind Insgesamt darf pro Jahr an maximal 20 Tagen, pro
Woche an höchstens fünf Tagen gejobbt werden Nachts zwischen 20.00
und 6.00 Uhr dürfen Jugendliche nicht arbeiten. Sonn- und Feiertage
sind für den Ferienjob tabu, für bestimmte Branchen wie Gastronomie,
Landwirtschaft oder Tätigkeiten im Gesundheitsdienst gelten
allerdings Ausnahmen. Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden
zuzüglich Pausen nicht überschreiten.
Die Schülerinnen und Schüler dürfen nur mit solchen Arbeiten
betraut werden, die sie körperlich nicht überfordern und keine
gesundheitlichen Gefahren bergen Fließband- und Akkordarbeiten sind
genauso unzulässig wie Tätigkeiten, die mit starker Hitze, Kälte,
Nässe oder Lärm einhergehen Bei Verstößen müssen Arbeitgeber mit
strafrechtlicher Verfolgung rechnen. Jugendliche sind bei Ferienjobs
über den Arbeitgeber unfallversichert.
ddpdjn/mte/rab
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