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Jugendliche dürfen bei Ferienjobs nicht überfordert werden
Donnerstag 2. Juli 2009, 11:41 Uhr

 

Düsseldorf (ddpdjn) Für in den Ferien jobbende Kinder und Jugendliche gilt der Jugendarbeitsschutz. «Ferienjobs müssen so begrenzt sein, dass sie den Erholungswert der Ferien und die Leistungen in der Schule nicht beeinträchtigen, teilte Arbeitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) am Donnerstag in Düsseldorf mit.

Arbeitgeber müssten bei der Einstellung von jugendlichen Ferienjobbern ausschließen, «dass durch zu frühzeitige und schwere Arbeit körperliche oder gar geistige Schäden bei den Minderjährigen entstehen Bereits ab 13 Jahren dürfen Schüler leichtere
Arbeiten mit Zustimmung der Eltern ausführen, wie Zeitungen austragen, Babysitten, Nachhilfe geben oder kleine Botengänge erledigen - jedoch nur bis zu zwei Stunden pro Tag

Einen Ferienjob dürfen Jugendliche erst annehmen, wenn sie 15 Jahre alt sind Insgesamt darf pro Jahr an maximal 20 Tagen, pro Woche an höchstens fünf Tagen gejobbt werden Nachts zwischen 20.00 und 6.00 Uhr dürfen Jugendliche nicht arbeiten. Sonn- und Feiertage sind für den Ferienjob tabu, für bestimmte Branchen wie Gastronomie, Landwirtschaft oder Tätigkeiten im Gesundheitsdienst gelten allerdings Ausnahmen. Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden zuzüglich Pausen nicht überschreiten.

Die Schülerinnen und Schüler dürfen nur mit solchen Arbeiten betraut werden, die sie körperlich nicht überfordern und keine gesundheitlichen Gefahren bergen Fließband- und Akkordarbeiten sind genauso unzulässig wie Tätigkeiten, die mit starker Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm einhergehen Bei Verstößen müssen Arbeitgeber mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen. Jugendliche sind bei Ferienjobs über den Arbeitgeber unfallversichert.

ddpdjn/mte/rab

 

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