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Hamm (ddpdjn) Die Hausratversicherung gilt auch für Sachen, die
sich «vorübergehend bis zu drei Monate außerhalb der Wohnung
befinden Diese sogenannte Außenversicherung kann bedeutsam sein bei
Urlauben, in denen der Hausrat dann auch im Urlaubsdomizil geschützt
ist. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm gilt diese
Regelung auch bei einem Umzug, wenn der Hausrat zwischengelagert
werden muss.
Denn Gegenstände des täglichen Bedarfs können sich laut Gericht
auch in einem solchen Fall «vorübergehend außerhalb der versicherten
Wohnung befinden Dies gelte selbst dann, wenn der
Versicherungsnehmer nicht beabsichtigt, die Gegenstände in die alte
Wohnung zurückzubringen, wohl aber in die neue
(AZ: 20 U 54/07)
ddpdjn/ome/jwu
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