Ablieferung des Entwurfs des Bewertungsgutachtens in der Streitsache Tivona
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Die vom Schiedsgericht in der Streitsache Tivona bestellte
Gutachterin legt dem Schiedsgericht den Entwurf ihres
Bewertungsgutachtens vor und kommt darin auf der Grundlage allgemein
anerkannter Bewertungsgrundsätze einstweilen zu einem oberen
Unternehmenswert der Tivona AG von CHF149'201'000.-
Die vom Schiedsgericht für die Bewertung der Tivona-Aktie bestellte
Gutachterin hat den Entwurf ihres Bewertungsgutachtens vorgelegt.
Danach:
* liegt der konsolidierte Unternehmenswert der Tivona AG (100%) per
9. Januar 2003 nach allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen
zwischen CHF 130'300'000.- und CHF 149'201'000.-;
* beträgt der konsolidierte Unternehmenswert der Tivona AG per 31.
Dezember 2003, bewertet auf der Grundlage des Vertrags nach
dessen Interpretation durch Jelmoli Holding AG, CHF 60'940'000.-;
* beträgt der konsolidierte Unternehmenswert der Tivona AG per 31.
Dezember 2003, bewertet auf der Grundlage des Vertrags und gemäss
dessen Interpretation durch die Kläger CHF 180'499'000.-
Von den genannten Werten wäre gemäss dem unten erläuterten
Schiedsspruch vom 22.Juni 2007 und auf der Grundlage des Entwurfs der
Betrag von CHF 60'940'000.- massgebend, wenn das Schiedsgericht der
Interpretation des Vertrags durch Jelmoli Holding AG folgt.
Andernfalls bildete der Betrag von CHF 149'201'000.-, d.h. der obere
Wert der nach allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen ermittelten
Bewertung, die Obergrenze (s. die Erläuterungen am Ende dieser
Mitteilung, 2 b).
Die Werte gemäss dem Entwurf des Bewertungsgutachtens stehen vor dem
Hintergrund, dass die Kläger einen konsolidierten Unternehmenswert
2003 der Tivona AG (100%) von rund CHF 910 Mio. argumentieren,
wogegen die Jelmoli Holding AG diesen Wert als um mehr als Faktor 10
zu hoch erachtet.
Die Parteien werden nun im Schiedsverfahren Gelegenheit haben, den
Entwurf des Bewertungsgutachtens zu kommentieren. Danach wird die
Gutachterin ihre definitive Expertise erstatten. Das Schiedsgericht
wird nach Abschluss eines Beweisverfahrens den massgebenden Wert in
seinem Endentscheid verbindlich festlegen. Gegen diesen Endentscheid
stehen den Parteien die in solchen Fällen vorgesehenen, beschränkten
Rechtsmittel an das Bundesgericht offen.
Im Rahmen des weiteren Verfahrens werden auch noch die weiteren nicht
beurteilten Rechtsbegehren einer Forderung der Kläger über CHF 38,25
Mio. (zuzüglich Zinsen) und deren Dividenden-Ersatzforderung sowie
eine Forderung der Jelmoli Holding AG gegen die Kläger auf Zahlung
von rund CHF 120 Mio. (zuzüglich Zinsen) beurteilt werden.
Executive Committee neu bestellt
Der Verwaltungsrat der Jelmoli Holding AG hat mit Wirkung ab 2. Juli
2008 das Executive Committee neu bestellt. Zum Präsidenten wurde
Michael Müller, Mitglied des Verwaltungsrats, ernannt. Christopher
Chambers, Präsident des Verwaltungsrats, ist neu Mitglied des
Executive Committee. Die Herren Harald Pinger und Walter Fust sind
auf den gleichen Zeitpunkt aus dem Executive Committee ausgeschieden.
Erläuterung zur Streitsache Tivona
Wie in früheren Mitteilungen dargelegt, haben Aktionäre der Tivona AG
eine Klage vor einem Schiedsgericht in Zürich eingereicht. Seit 2001
hält Jelmoli Holding AG 44.5% des Aktienkapitals der Tivona AG,
während die Kläger 55.5% halten. Die Kläger machen gegen die Jelmoli (JEL.SW - Nachrichten)
Holding AG eine Forderung von rund CHF 505 Mio. für die Übertragung
der restlichen Beteiligung von 55.5% an der Tivona AG (zu entgelten
in Jelmoli-Aktien zum Anrechnungswert von rund CHF 997.- pro
Inhaberaktie und rund CHF 201.- pro Namenaktie, eventualiter in bar)
sowie Konventionalstrafe und Zahlung von Dividenden nach dem 15. Juli
2004 geltend.
Mit Schiedsspruch vom 22. Juni 2007 hat das mit dieser Sache befasste
Schiedsgericht u.a. erkannt:
* Dass Jelmoli Holding AG verpflichtet werde, die ihr von Teilen
der Kläger mit Ausübungserklärung vom 9.Januar 2003 angedienten
2'738'000 Tivona-Aktien zu übernehmen (entspricht 54.76% der
Tivona AG), Zug-um-Zug gegen Übertragung, nach Wahl der Jelmoli
Holding AG, von Jelmoli-Namenaktien und/oder
Jelmoli-Inhaberaktien an jeden dieser Kläger entsprechend der
Zahl der von ihm angedienten Tivona-Aktien;
* und dass sich die Anzahl der geschuldeten Jelmoli-Namenaktien
und/oder Jelmoli-Inhaberaktien nach folgender Formel bestimme:
(2'738'000 x Wert der Tivona-Aktie) geteilt durch den Wert der
Jelmoli-Inhaberaktie bzw. der Jelmoli-Namenaktie, wobei der
Formel die nachstehenden Wertbestimmungen zugrunde zu legen
seien:
1. Der Wert der Jelmoli-Inhaberaktie bzw. der
Jelmoli-Namenaktie bestimme sich nach dem Durchschnitt der
Börsenkurse der letzten sechs Monate vor dem 9.Januar 2003
(Stichtag).
2. Für den Wert der Tivona-Aktie sei der tiefere Wert
massgebend, der resultiere aus der Bewertung der Tivona AG
i. per Ende 2003 nach dem Vertrag einerseits und
ii. nach allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen per 9.
Januar 2003 (Stichtag) anderseits, wobei die obere Grenze
der ermittelten Bandbreite der vertretbaren Werte massgebend
sei.
Für Einzelheiten wird auf den Geschäftsbericht 2007 verwiesen (S.
52/53).
Kontaktperson
Medien/Analysten: Dr. Jörg Neef, Hirzel. Neef. Schmid. Konsulenten
Tel. +41 79 405 56 32, E-Mail:
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--- Ende der Mitteilung ---
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