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Frankfurt/Main (ddpdjn) Tariflöhne dürfen nicht nach dem Alter
der Beschäftigten gestaffelt sein Eine Regelung, die bei gleicher
Tätigkeit und Qualifikation eine höhere Vergütung für ältere
Beschäftigte vorsieht als für deren jüngere Kollegen, verstößt gegen
das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wie das Hessische
Landesarbeitsgericht entschied (Urteil vom 22 April 2009, AZ: 2 Sa
1689/08). Damit muss der beklagte Arbeitgeber dem Kläger, einem
31jährigen Angestellten im Öffentlichen Dienst, die Grundvergütung
zahlen, die der Tarifvertrag für
Beschäftigte der höchsten
Lebensaltersstufe vorschreibt.
Die Richter am Landesarbeitsgericht werteten die altersabhängige
Bezahlung als eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters
Denn es sei kein sachlicher Grund dafür zu erkennen, dass ein älterer
Arbeitnehmer lediglich wegen seines höheren Lebensalters mehr
verdiene als ein jüngerer Beschäftigter Die Vorinstanz hatte
demgegenüber zwar eingeräumt, dass die altersabhängige Bezahlung
diskriminierend sei Dennoch verstoße die Regelung nicht gegen das
AGG, da die Vergütung nach Lebensaltersstufen die im Alter höhere
Lebens- und Berufserfahrung honoriere und zudem die sozialen
Unterhaltsverpflichtungen berücksichtige
Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts hingegen kann der
Kläger, der mittlerweile nicht mehr bei dem beklagten Arbeitgeber
beschäftigt ist, rückwirkend für die gesamte Vertragsdauer die
Grundvergütung der höchsten Altersstufe verlangen Zwar lege das AGG
nicht fest, welche Regelung an Stelle einer unwirksamen
Vertragsklausel treten solle Allerdings komme nur eine Anpassung
«nach oben in Betracht, betonten die Richter am
Landesarbeitsgericht
Der Arbeitgeber könne sich auch nicht darauf berufen, dass der
Tarifvertrag bereits vor Inkrafttreten des AGG im August 2006
geschlossen worden sei Besondere Gründe für einen Vertrauensschutz
zu Gunsten des Arbeitgebers seien nämlich nicht zu erkennen, betonten
die Richter Sie ließen allerdings die Revision zum
Bundesarbeitsgericht zu
ddpdjn/rog/rab
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