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Tariflohn darf nicht vom Lebensalter abhängen
Freitag 3. Juli 2009, 07:03 Uhr

 

Frankfurt/Main (ddpdjn) Tariflöhne dürfen nicht nach dem Alter der Beschäftigten gestaffelt sein Eine Regelung, die bei gleicher Tätigkeit und Qualifikation eine höhere Vergütung für ältere Beschäftigte vorsieht als für deren jüngere Kollegen, verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wie das Hessische Landesarbeitsgericht entschied (Urteil vom 22 April 2009, AZ: 2 Sa 1689/08). Damit muss der beklagte Arbeitgeber dem Kläger, einem 31jährigen Angestellten im Öffentlichen Dienst, die Grundvergütung zahlen, die der Tarifvertrag für
Beschäftigte der höchsten Lebensaltersstufe vorschreibt.

Die Richter am Landesarbeitsgericht werteten die altersabhängige Bezahlung als eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters Denn es sei kein sachlicher Grund dafür zu erkennen, dass ein älterer Arbeitnehmer lediglich wegen seines höheren Lebensalters mehr verdiene als ein jüngerer Beschäftigter Die Vorinstanz hatte demgegenüber zwar eingeräumt, dass die altersabhängige Bezahlung diskriminierend sei Dennoch verstoße die Regelung nicht gegen das AGG, da die Vergütung nach Lebensaltersstufen die im Alter höhere Lebens- und Berufserfahrung honoriere und zudem die sozialen Unterhaltsverpflichtungen berücksichtige

Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts hingegen kann der Kläger, der mittlerweile nicht mehr bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt ist, rückwirkend für die gesamte Vertragsdauer die Grundvergütung der höchsten Altersstufe verlangen Zwar lege das AGG nicht fest, welche Regelung an Stelle einer unwirksamen Vertragsklausel treten solle Allerdings komme nur eine Anpassung «nach oben in Betracht, betonten die Richter am Landesarbeitsgericht

Der Arbeitgeber könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Tarifvertrag bereits vor Inkrafttreten des AGG im August 2006 geschlossen worden sei Besondere Gründe für einen Vertrauensschutz zu Gunsten des Arbeitgebers seien nämlich nicht zu erkennen, betonten die Richter Sie ließen allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu

ddpdjn/rog/rab

 

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