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Karlsruhe (ddp.djn). Wenn ein Antragsteller für eine
Berufsunfähigkeitsversicherung erkennbar unvollständige Angaben
macht, muss die Versicherung nachfragen. Das hat der
Bundesgerichtshof entschieden und noch einmal seine ständige
Rechtssprechung zu diesem Thema bestätigt. In dem Fall hatte ein Mann
nach einem Schlittenunfall im Krankenhaus erfahren, dass seine
Bandscheiben und die Wirbelsäule degenerativ beschädigt waren. Das
hatte der Mann dem Versicherungsagenten auch mitgeteilt. Dieser hatte
diesen Fakt jedoch nicht im Antrag vermerkt. Da das Wissen des
Agenten dem Versicherer zugerechnet wird,
musste sich die
Versicherung von den Bundesrichtern anhören, dass die Angaben des
Mannes eine Nachfrageobliegenheit ausgelöst haben. Da die Versicherer
dieser Obliegenheit nicht nachgekommen waren, mussten sie dem Mann
die vereinbarte Rente zahlen.
(AZ: IV ZR 119/06)
ddp.djn/ome/nas
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