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Berlin (ddpdjn) Auch Selbstständige und Freiberufler haben immer
weniger Möglichkeiten, ihre betrieblichen und beruflichen Ausgaben
steuerlich geltend zu machen. Umso wichtiger ist es, keinen Cent zu
viel an das Finanzamt zu zahlen. Drei Tipps helfen beim Sparen:
Zunächst einmal kann ein Fahrtenbuch die reinste Spardose sein
Denn die private Nutzung von Firmen- oder Geschäftswagen wird
natürlich besteuert, im Formular EÜR sind die entsprechenden Angaben
in Zeile 26 zu machen Clevere Steuerzahler greifen auf die
Fahrtenbuch-Methode zurück. Das ist sinnvoll, wenn der Anteil an
Privatfahrten so
gering ist, dass bei einer Pauschalversteuerung von
einem Prozent des Listenpreises die Steuerlast außer Verhältnis zur
tatsächlich Nutzung steht.
Und das Führen des Fahrtenbuchs kann sich lohnen - vor allem für
Wenigfahrer von größeren Modellen, die durch den höheren Listenpreis
automatisch eine sehr hohe Privatnutzung versteuern müssten Der
Vorteil kann bei einem Auto mit einem Listenpreis von 40 000 Euro und
einer privaten Nutzung von weniger als zehn Prozent einige tausend
Euro ausmachen
An das Fahrtenbuch stellt das Finanzamt hohe Ansprüche So muss es
beispielsweise «in sich geschlossen sein Alle Angaben sind so
vorzunehmen, dass nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen
ausgeschlossen oder jedenfalls erkennbar sind. Das Fahrtenbuch muss
außerdem fortlaufend geführt werden. Es reicht nicht aus, die
Aufzeichnungen auf einen repräsentativen Zeitraum zu beschränken.
Alle Fahrten müssen geordnet und hintereinander dokumentiert werden.
Es reicht auch nicht, wenn die Fahrten erst am Quartals- oder
Jahresende aufgezeichnet werden, selbst wenn der Fahrer sich zu jeder
einzelnen Tour Notizen gemacht hat.
Was viele Steuerzahler nicht wissen: Gerade bei nebenberuflichen
Jobs entstehen oft kaum oder nur geringe Kosten In solchen Fällen
können die sogenannten Betriebsausgabenpauschalen helfen, die in
Zeile 14 des Anlage EÜR eingetragen werden Damit können Steuerzahler
sich den Nachweis einzelner Kosten sparen und geben stattdessen die
folgenden Pauschalen an. Der wichtigste Fall: Bei hauptberuflicher
selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit
beträgt die Pauschale beispielsweise 30 Prozent der
Betriebseinnahmen, höchstens 2455 Euro jährlich.
Ebenfalls ein interessanter Punkt für Steuersparer: Das
Arbeitszimmer Es ist seit 2007 mit allen Kosten nur noch in Zeile 29
der Anlage EÜR absetzbar, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der
gesamten beruflichen Tätigkeit ist Unproblematisch ist das
natürlich, wenn man wirklich zu Hause arbeitet.
Schwieriger wird es schon bei Außendienstlern, wenn die mehr bei
ihren Kunden vor Ort als im heimischen Büro sind Hier haben viele
Gerichte den Mittelpunkt der Arbeit schon nicht mehr im Home-Office
gesehen und die Kosten deshalb nicht anerkannt Ganz wichtig dann:
Die Beschränkungen bei der steuerlichen Anerkennung gelten nur für
häusliche Arbeitszimmer. Handelt es sich bei Ihrem Arbeitszimmer
nicht um eine häusliches, ist es unbeschränkt absetzbar. Das ist der
Fall, wenn das Arbeitszimmer nicht in die häusliche Sphäre
eingebunden ist und nicht eine bauliche Einheit mit dem Wohnteil
bildet.
Der klassische Fall ist eine zusätzliche angemietete Wohnung im
eigenen Haus, die jedoch auf einer anderen Etage liegen muss Und die
Beschränkungen gelten nur für Arbeitszimmer Nicht als
«Arbeitszimmer gelten dagegen Räume, die hinsichtlich Ausstattung
und Funktion atypisch für ein Arbeitszimmer sind, selbst wenn sie in
die häusliche Sphäre eingebunden sind. Das gilt zum Beispiel für
einen Ausstellungsraum, ein Tonstudio oder auch für Praxisräume. Auch
dauerhafter und intensiver Publikumsverkehr spricht dafür, dass es
sich nicht um eine häusliches Arbeitszimmer handelt, das nur unter
Beschränkungen absetzbar ist. Das gilt auch, wenn im Arbeitszimmer
fremde Personen beschäftigt sind.
ddpdjn/rab
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