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Karlsruhe (ddpdjn) Wenn ein Kind schwer krank wird und
Leistungen aus einer abgeschlossenen Invaliditätsversicherung
erhalten soll, dann reicht als Nachweis für die Invalidität der
Bescheid des Versorgungsamtes beziehungsweise der
Schwerbeschädigtenausweis Das geht aus einer Entscheidung des
Oberlandesgerichts Karlsruhe (AZ: 12 U 176/08) hervor. Nach den
Versicherungsbedingungen durfte die Versicherung im entschiedenen
Fall die Leistung nicht verweigern, nachdem die Unterlagen von den
Eltern vorgelegt wurden - und die Bedingungen sahen auch nicht vor,
dass die Versicherung selbst den Gegenbeweis erbringen durfte, dass
eine Invalidität nicht vorlag.
ddpdjn/ome/nas/
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