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Karlsruhe (ddp.djn). Beitragsforderungen der gesetzlichen
Krankenversicherungen auf Zahlungen aus Direktversicherungen sind
rechtmäßig. Das hat das Bundesverfassungsgericht (AZ: 1 BvR 1924/07)
mit Beschluss festgestellt und eine entsprechende
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die
Verfassungsrichter sahen in der entsprechenden gesetzlichen Regelung
keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und waren auch
der Meinung, dass die Beitragspflicht auch verhältnismäßig sei.
Zwar stelle die auf zehn Jahre begrenzte Beitragspflicht eine
erhebliche Belastung der Betroffenen
dar. Sie habe jedoch keine
grundlegende Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse im Sinne
einer erdrosselnden Wirkung zur Folge, meinten die
Verfassungsrichter. Und schließlich hätten die Betroffenen auch nicht
darauf vertrauen dürfen, dass die früher geltende Beitragsfreiheit
dauerhaft von Bestand ist. Damit müssen Rentner mit einer
Direktversicherung weiterhin die festgesetzten Beiträge zahlen, wenn
sie gesetzlich versichert sind.
ddp.djn/ome/mbr
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