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Karlsruhe (ddpdjn) Falsche Angaben beim Antrag auf Abschluss
einer Berufsunfähigkeitsversicherung werden in der Regel zum Problem,
wenn die Versicherung feststellt, dass der Antragsteller geflunkert
hat Aber falsche Angaben zum Einkommen müssen nicht zwangsläufig den
Versicherungsschutz kosten, wie das Oberlandesgericht Karlsruhe
entschieden hat. Nur wenn der Versicherte bewusst falsche Angaben
getätigt hätte, um damit die Versicherung wissentlich zu täuschen,
könnte der Versicherungsträger die Leistung verweigern (AZ: 12 U
151/07).
Damit gab das Gericht in dem konkreten Fall der Klage
einer
selbstständigen Friseurmeisterin gegen ihre
Berufsunfähigkeitsversicherung statt Die Versicherung hatte den
Vertrag wegen arglistiger Täuschung gekündigt, nachdem sie
feststellte, dass die Klägerin falsche Angaben zu ihrem
Jahresbruttoverdienst gemacht hatte Die Richter sahen in dieser
Entscheidung aber eine nicht angemessene Vorgehensweise, denn es sei
weder ein vorsätzliches Handeln der Klägerin noch eine
Täuschungsabsicht nachweisbar Das Gericht begründete diesen Punkt
durch die missverständliche Frage nach dem Jahresbruttoeinkommen für
einen Selbstständigen. Immerhin könnte hiermit sowohl das persönliche
Einkommen als auch der Geschäftsgewinn gemeint sein.
ddpdjn/ome/nas/
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