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Mainz (ddp.djn). Eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden zuzüglich
Anfahrt ist zu viel für einen Ein-Euro-Job. Denn bei diesem
Arbeitspensum bleibe einem Hartz-IV-Empfänger nicht mehr genügend
Zeit, um eine reguläre Arbeitsstelle zu suchen, entschied das
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18. März 2008, AZ: L
3 AS 127/07).
Zwar müsse ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger eine ihm angebotene
zumutbare Arbeitsgelegenheit übernehmen. Andererseits sei er dazu
verpflichtet, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um seine
Hilfebedürftigkeit zu beenden. Die Arbeitsuche
setze ausreichend Zeit
für das Lesen von Stellenanzeigen, Bewerbungsschreiben,
Vorstellungsgespräche beim Arbeitgeber und die Vorsprache bei der
Arbeitsagentur voraus.
Im entschiedenen Fall sei diese Bedingung angesichts einer
Arbeitszeit von 30 Stunden zuzüglich einer Wegezeit von 45 Minuten
pro Strecke nicht erfüllt. Damit verpflichteten die Richter die
Sozialbehörde dazu, die Kürzung des Regelsatzes wegen Ablehnung einer
Arbeitsgelegenheit zurückzunehmen.
ddp.djn/rog/rab
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