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Karlsruhe (ddpdjn) Wer als Handwerker am Bau pfuscht, kann die
verursachten Schäden nicht über seine Haftpflichtversicherung
regulieren Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden In
dem Fall war ein Keller nicht ordnungsgemäß errichtet worden, sodass
es zum Wassereinbruch kam Der Keller musste danach saniert und
trockengelegt werden Der Kunde verklagte seinen Handwerker, der den
Schaden über die Haftpflichtversicherung abrechnen wollte Der
Haftpflichtversicherer des Handwerksbetriebes musste für den Schaden
jedoch nicht aufkommen, entschieden die Richter, denn ein sogenannter
Schadenbeseitigungsaufwand
ist nicht Gegenstand der
Haftpflichtversicherung. In dem Fall seien die Arbeiten des
Handwerkers so mangelhaft gewesen, dass Versicherungsschutz für die
Ersatzleistung nicht gegeben sei.
(AZ: 12 U 197/08)
ddpdjn/ome/nas/
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