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Frankfurt/Main (ddp.djn). Wenn über den Arbeitgeber eine
Direktversicherung abgeschlossen wird, so ist die Versicherung nicht
verpflichtet, neben dem Arbeitgeber auch die Mitarbeiter zu beraten,
für die die Versicherung abgeschlossen wird. Das geht aus einer
Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor. Aus dem
Vertrag, so die Richter, ergebe sich keine Nebenpflicht der
Versicherung, den versicherten Arbeitnehmer über die Voraussetzungen
beziehungsweise den Umfang der Versicherung zu beraten. Das könne nur
in Ausnahmefällen angenommen werden, die aber an enge Voraussetzungen
geknüpft seien.
Direktlebensversicherungen sind vor allem als betriebliche
Altersversorgung bekannt. Dabei schließt der Arbeitgeber für einen
Arbeitnehmer eine Kapitallebensversicherung ab, die ab einem
bestimmten Alter ausgezahlt wird.
(AZ: 7 U 137/07)
ddp.djn/ome/mbr
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