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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst in zwei Urteilen die Benachteiligung von Auslandsfonds als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit eingestuft, weil der heimische Fiskus auf solche sogenannten schwarzen Fonds selbst im Verlustfall eine hohe Pauschalsteuer verlangte (Az.: VIII R 24/07 und VIII R 2/06). Die Missachtung des EU-Rechts war so eklatant, dass es noch nicht einmal einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedurfte. Das betrifft Fondsgesellschaften jenseits der Grenze, die den heimischen Veröffentlichungspflichten nicht nachkamen oder, wie etwa Hedge- und andere Terminmarkt-Fonds, jahrelang überhaupt nicht zugelassen waren.
Da die EU-Vorgaben Vorrang vor dem deutschen Recht haben, dürfen Finanzämter die Regel ab sofort nicht mehr anwenden. Daher gibt es nun die Aussicht auf Steuererstattung für alle Anleger, die ihre Erträge ordentlich nach dem Gesetz und damit viel zu hoch versteuert hatten. Diese Fondssparer dürfen jetzt die günstigeren Regeln bei inländischen Anteilen für sich reklamieren. Das bedeutet für die Praxis, dass die zuvor selbst in Verlustjahren pauschal versteuerten Einnahmen und Kursgewinne nicht mehr anzusetzen sind, sondern nur noch geringe Einnahmen anfallen. Für schwarze Fonds gibt es kein Geld zurück Das gelingt in allen offenen und noch nicht bestandskräftigen Steuerfällen durch einen Antrag beim Finanzamt mit Verweis auf die Aktenzeichen. Doch die Freude wird nicht immer groß ausfallen. Denn der heimische Fiskus hatte die Urteile schon erwartet und ab 2004 für eine Gleichstellung der Fonds unabhängig von der Herkunft gesorgt. Also greift die Erstattung nur für Jahre bis 2003. Oft hatten Anleger die Erträge aus diesen schwarzen Fonds ohnehin nicht deklariert. Häufig lagen die schwarzen Fonds in Auslandsdepots, um dem hohen Zinsabschlag zu entgehen. Folglich gibt es vom Finanzamt kein Geld zurück, denn es wurde ja auch zuvor keins bezahlt.
Dennoch lässt sich der Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit auch von Steuersündern nutzen, vermutlich in größerem Umfang als von redlichen Sparern. Denn das Strafmaß reduziert sich deutlich, weil viel weniger oder überhaupt keine Steuer hinterzogen wurde. Statt fiktiver hoher Kapitaleinnahmen müssen in der Regel nur die Dividenden und Zinsen nachgemeldet werden, bei Hedge-Fonds fallen meist überhaupt keine steuerpflichtigen Einnahmen an. Da sollte es leichter fallen, über eine Selbstanzeige reinen Tisch zu machen. Sonst setzt sich die Steuerhinterziehung auf Dauer fort, wenn die Gelder etwa in Auslandsdepots ohne Abgeltungsteuer bleiben.
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