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Hamburg (ddpdjn) Welche Versicherungspolicen wichtig sind, wird
Verbrauchern immer wieder eingeschärft Haftpflicht,
Berufsunfähigkeitsschutz und eine Risikolebensversicherung für
Familie und Paare stehen zumeist ganz oben auf der Liste. Interesse
an den Policen hat dabei oftmals auch das Finanzamt - vor allem dann,
wenn es zum Leistungsfall kommt.
Beispielsweise sind bei einer Risiko-Lebensversicherung die
Beiträge selbst zwar absetzbar Allerdings nur in einem sehr engen
Rahmen neben der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung,
sodass von den maximal absetzbaren 1500 Euro für Angestellte und 2400
Euro für Selbstständige kaum etwas übrig bleibt, damit die Prämien
sich steuerlich auswirken
Wird die Versicherungssumme nach einem Todesfall ausbezahlt,
bleibt sie als Kapitalzahlung steuerfrei Das gilt auch, wenn
Überschüsse angehäuft worden sind, weil die - anders als bei
Kapitalversicherungen - keine steuerpflichtigen Zinsen enthalten
Etwas anderes gilt lediglich, wenn die Versicherungssumme verrentet
wird In diesem Fall müssen die Begünstigten je nach Alter, Laufzeit
und Vertragsgestaltung einen Teil der dann gezahlten Rente
versteuern.
Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist es ähnlich, wenn
Leistungen fällig werden Die Rentenzahlungen werden in der Regel mit
dem besonderen Ertragsanteil besteuert, wenn sie für eine begrenzte
Dauer gezahlt werden Bei einer Rentenbezugszeit von 20 Jahren liegt
der zu versteuernde Teil der Rente bei 21 Prozent, bei 30 Jahren sind
es immerhin 30 Prozent Steuervorteile in der Phase der
Beitragszahlungen lassen sich dagegen mit einer
Berufsunfähigkeitsversicherung kaum erzielen. Denn die Beiträge sind
wie die für Risiko-Lebensversicherungen nur im schmal bemessenen
Paket mit anderen Versicherungen absetzbar.
Bei der Haftplicht-Versicherung können die Prämien zu einem
Steuervorteil führen, wenn die Police als
Berufshaftpflichtversicherung auch oder ausschließlich berufliche
Risiken abdeckt Der auf die Absicherung beruflicher Risiken
entfallende Teil der Haftpflichtprämie kann steuerlich geltend
gemacht werden - und zwar als Werbungskosten, die auch tatsächlich
steuerlich «wirken, wenn der Arbeitnehmerfreibetrag bereits
ausgeschöpft wurde Bei einer kombinierten Berufs- und
Privathaftpflichtversicherung dagegen muss der Versicherer den Anteil
der Prämie bescheinigen, der auf den beruflichen Schutz entfällt
Leistungen einer privaten Krankenversicherung oder eine
Zusatz-Police sind in aller Regel steuerlich nicht erfasst Wer also
bei Krankheit oder ärztlichen Leistungen Zuschüsse aus einer privaten
Police erhält, muss diese Zuschüsse nicht versteuern Allerdings
müssen diese Leistungen angerechnet werden, wenn die Krankheitskosten
als außergewöhnliche Belastungen selbst steuerlich geltend gemacht
werden
ddpdjn/ome/jwu/
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