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Schleswig (ddpdjn) Leistungen aus einer Restschuldversicherung
können nicht länger in Anspruch genommen werden, wenn der Versicherte
berufsunfähig wird Das hat das Oberlandesgericht Schleswig
entschieden und eine entsprechende Klausel in den
Versicherungsbedingungen als wirksam angesehen Die Richter
begründeten ihre Entscheidung damit, dass schon der Produktname
«Arbeitsunfähigkeitsversicherung zeigt, dass die Versicherung eben
nur bei Arbeitsunfähigkeit eintritt. Und die Arbeitsunfähigkeit als
vorübergehende Unfähigkeit zur Ausübung des Berufs ist etwas anderes
als eine dauerhafte Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, bei der dann
nicht mehr zu zahlen ist.
(AZ: 16 U 5/09)
ddpdjn/ome/nas/
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