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Rechtstipp: Krankentagegeld verbietet auch geringfügige Tätigkeit
Donnerstag 19. Juni 2008, 07:07 Uhr

 

Karlsruhe (ddp.djn). Wird ein Versicherungsnehmer beruflich tätig, während er Krankentagegeld bezieht, so ist der Versicherer zur fristlosen Kündigung berechtigt, sofern es sich nicht um eine berufliche Tätigkeit von völlig untergeordneter Bedeutung handelte. Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart bestätigte jetzt der Bundesgerichtshof. In dem Fall ging es um einen Architekten, der - obwohl krankgeschrieben und mit Krankentagegeld von der Versicherung ausgestattet - einen vermeintlichen Kunden über den beabsichtigten Bau eines Hauses beraten und mit ihm die hierfür erforderliche
Vorgehensweise erörtert hatte. In Wahrheit hatte der Architekt jedoch einen Detektiv beraten, der von der Versicherungsgesellschaft beauftragt worden war. Die Bundesrichter sahen in dem Verhalten des Architekten einen groben Verstoß gegen seine Pflichten als Versicherungsnehmer. Danach waren ihm während der Arbeitsunfähigkeit die Ausübung jedweder auch geringfügiger Tätigkeiten untersagt, die seinem Berufsfeld zuzuordnen sind.

(AZ: IV ZR 129/06)

ddp.djn/ome/mbr

 


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