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Karlsruhe (ddp.djn). Wird ein Versicherungsnehmer beruflich tätig,
während er Krankentagegeld bezieht, so ist der Versicherer zur
fristlosen Kündigung berechtigt, sofern es sich nicht um eine
berufliche Tätigkeit von völlig untergeordneter Bedeutung handelte.
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart bestätigte jetzt
der Bundesgerichtshof. In dem Fall ging es um einen Architekten, der
- obwohl krankgeschrieben und mit Krankentagegeld von der
Versicherung ausgestattet - einen vermeintlichen Kunden über den
beabsichtigten Bau eines Hauses beraten und mit ihm die hierfür
erforderliche
Vorgehensweise erörtert hatte. In Wahrheit hatte der
Architekt jedoch einen Detektiv beraten, der von der
Versicherungsgesellschaft beauftragt worden war. Die Bundesrichter
sahen in dem Verhalten des Architekten einen groben Verstoß gegen
seine Pflichten als Versicherungsnehmer. Danach waren ihm während der
Arbeitsunfähigkeit die Ausübung jedweder auch geringfügiger
Tätigkeiten untersagt, die seinem Berufsfeld zuzuordnen sind.
(AZ: IV ZR 129/06)
ddp.djn/ome/mbr
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