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Vermieter müssen Versicherer in Anspruch nehmen
Montag 23. Juni 2008, 07:05 Uhr

 

Oldenburg (ddp.djn). Nach einem Glatteisunfall einer Postbotin geriet auch der Vermieter eines Hauses ins Stolpern. Die Postbotin war im Hauseingang eines vermieteten Hauses gestürzt, weil der Mieter nicht gestreut hatte. Der Vermieter ging davon aus, dass seine Haftpflichtversicherung für einen solchen Schaden nicht zahlen müsse und zahlte den Schaden selbst, nahm aber dafür später seinen Mieter und dann dessen Erben in Regress. Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Oldenburg (AZ: 9 U 45/07) entschied. Tatsächlich hätte die Versicherung zahlen müssen, sodass die Inanspruchnahme der Mieter unzulässig
war.

Laut den Richtern haben Mieter einen Anspruch darauf, dass der Vermieter die für das vermietete Gebäude abgeschlossene Haftpflichtversicherung in Anspruch nimmt. Dieser Anspruch folgt daraus, dass die Mieter nach dem Mietvertrag anteilig die Kosten der Haftpflichtversicherung zu zahlen haben. Daraus resultiert, dass der Mieter in entsprechenden Fällen einen Anspruch gegen den Vermieter hat, dass dieser den Versicherer in Anspruch nimmt. Tut er das nicht, kann das nicht zulasten des Mieters gehen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn ein Mieter vorsätzlich einen Schaden verursacht, der grundsätzlich nicht versichert ist. In einem solchen Fall dürfte der Vermieter von seinem Mieter Schadensersatz verlangen.

ddp.djn/nas/mbr

 


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