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Oldenburg (ddp.djn). Nach einem Glatteisunfall einer Postbotin
geriet auch der Vermieter eines Hauses ins Stolpern. Die Postbotin
war im Hauseingang eines vermieteten Hauses gestürzt, weil der Mieter
nicht gestreut hatte. Der Vermieter ging davon aus, dass seine
Haftpflichtversicherung für einen solchen Schaden nicht zahlen müsse
und zahlte den Schaden selbst, nahm aber dafür später seinen Mieter
und dann dessen Erben in Regress. Zu Unrecht, wie das
Oberlandesgericht Oldenburg (AZ: 9 U 45/07) entschied. Tatsächlich
hätte die Versicherung zahlen müssen, sodass die Inanspruchnahme der
Mieter unzulässig
war.
Laut den Richtern haben Mieter einen Anspruch darauf, dass der
Vermieter die für das vermietete Gebäude abgeschlossene
Haftpflichtversicherung in Anspruch nimmt. Dieser Anspruch folgt
daraus, dass die Mieter nach dem Mietvertrag anteilig die Kosten der
Haftpflichtversicherung zu zahlen haben. Daraus resultiert, dass der
Mieter in entsprechenden Fällen einen Anspruch gegen den Vermieter
hat, dass dieser den Versicherer in Anspruch nimmt. Tut er das nicht,
kann das nicht zulasten des Mieters gehen. Etwas anderes würde nur
gelten, wenn ein Mieter vorsätzlich einen Schaden verursacht, der
grundsätzlich nicht versichert ist. In einem solchen Fall dürfte der
Vermieter von seinem Mieter Schadensersatz verlangen.
ddp.djn/nas/mbr
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