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Kassel (ddpdjn) Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt nicht,
wenn außerhalb des Arbeitslebens ein Unfall geschieht. Allerdings ist
nicht immer klar, wann eigentlich das Private anfängt und das
Berufliche zu Ende ist, wie ein Urteil des Bundessozialgerichts (AZ:
B 2 U 12/08 R) zeigt.
In dem Fall hatte ein Baumaschinenführer mit seinem Vorgesetzten
vereinbart, dass er seinen privaten PKW auf der Hebebühne der Firma
nach Feierabend reparieren darf Dabei stellte der Mann fest, dass
die Hebebühne defekt war und wollte sie reparieren Dabei kam es zum
Unfall, der für den Mann mit schweren Verletzungen
am Kopf endete.
Obwohl die Reparatur im Interesse des Betriebes gewesen wäre,
wollten die Richter keinen Arbeitsunfall annehmen, für den die
gesetzliche Unfallversicherung einspringen muss Denn die Reparatur
erfolgte aus Eigeninteresse, nicht aber aus beruflichen Gründen In
einem solchen Fall hilft deshalb nur eine private Absicherung gegen
Unfälle und Invalidität.
ddpdjn/ome/jwu/
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