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Schweinfurt (ddpdjn) Grundsätzlich ist bei der Wahl eines
Ersatzwagens nach einem Unfall Ausschau nach dem günstigsten Angebot
zu halten Allerdings gilt das nicht uneingeschränkt, wie das
Landgericht Schweinfurt (AZ: 23 O 313/08) entschieden hat In dem
Fall war eine Frau unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt
gewesen Ihr Wagen musste abgeschleppt werden Daraufhin mietet sie
sich schnell einen Ersatzwagen, weil sie verschiedene Kundentermine
wahrzunehmen hatte Die Kosten dafür lagen bei 5400 Euro - zu viel,
meinte der Versicherer. Da er nachweisen konnte, dass ein
vergleichbares Auto auch für 2000
Euro zu bekommen gewesen wäre,
verweigerte die Zahlung des restlichen Betrages.
Zu Unrecht, wie die Schweinfurter Richter entschieden Da die Frau
in Zeitdruck war und Termine wahrnehmen musste, war es ihr nicht
zuzumuten, verschiedene Angebote einzuholen Zumal sie wegen des
Unfalls bereits einen Termin verpasst hatte
In einem solchen speziellen Einzelfall sei es unbillig, wenn der
Versicherer sich auf die Schadensminderungspflicht beruft Denn die
muss auch immer die besonderen Umstände des Einzelfalles
berücksichtigen
ddpdjn/ome/jwu/
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