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Köln (ddpdjn). Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts
Köln (AZ: 20 U 31/09) ist es nicht zu beanstanden, dass im
Kleingedruckten einer Unfallversicherung die Voraussetzungen für die
Leistungspflichtin einem früheren Punkt behandelt werden als der
Hinweis auf die Fristwahrung.
In dem vorliegenden Fall der Versicherungsbedingungen ist der
Versicherte gehalten, die Invalidität binnen 15 Monaten ärztlich
feststellen zu lassen Der Versicherer muss darauf in den
Versicherungsbedingungen auch klar und durchschaubar hinweisen.
Dass jedoch die Rechte und Pflichten der Vertragspartner in zwei
Unterpunkten geregelt sind, die nicht genau hintereinander stehen,
verstößt nicht gegen das Gebot, dass der Versicherer klar und
deutlich auf die Pflichten des Versicherten hinweisen muss Die
Regelung ist damit wirksam und der Versicherer muss nicht zahlen,
wenn die 15-Monats-Frist nicht eingehalten wird.
ddpdjn/ome/jwu/
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