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Karlsruhe (ddp.djn). Den Umfang einer Restschuldversicherung
sollte man immer genau unter die Lupe nehmen. So schließen manche
Versicherer dabei psychische Probleme aus, wenn sie zu einer
Arbeitsunfähigkeit führen. Und eine solche Klausel ist rechtmäßig,
wie das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: 19 U 57/07) entschieden hat.
In dem Fall hatte eine Frau geklagt, weil sie der Meinung war, der
Ausschluss höhle den Versicherungsschutz aus. Die Richter sahen das
jedoch anders und gaben der Versicherung Recht. Für Verbraucher kann
das nur heißen, dass sie den Umfang des Versicherungsschutzes genau
abgeklären. Restschuldversicherungen, die bei Arbeitsunfähigkeit
wegen psychischer Probleme nicht leisten, sind jedenfalls nicht zu
empfehlen.
ddp.djn/ome/nas/
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