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Ad-hoc-Publizität

Verpflichtung eines Emittenten von Wertpapieren, Insiderinformationen, die ihn unmittelbar betreffen, unverzüglich zu melden und zu publizieren.

Die Veröffentlichungspflicht für Wertpapieremittenten ist in § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) geregelt. Demnach erstreckt sich die Verpflichtung des Emittenten, Insiderinformationen zu veröffentlichen, auf die von ihm begebenen Wertpapiere, die an einer inländischen Börse zum Amtlichen Markt oder zum Geregelten Markt zugelassen sind. Die im Freiverkehr gehandelten Wertpapiere sind hiervon ausgenommen.

Die Pflicht zur Ad-hoc-Publizität soll dem Missbrauch von Insiderkenntnissen entgegenwirken und die Markttransparenz erhöhen. Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Während die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) prüft, ob die Emittenten ihrer Publizitätspflicht nachkommen, entscheidet die Börsengeschäftsführung darüber, ob die Veröffentlichung der Insiderinformation eine (vorübergehende) Kursaussetzung oder die Einstellung des Börsenhandels erfordert. Daher hat der Emittent beide Stellen vor der Veröffentlichung per Fax über die Insiderinformation zu unterrichten.

Die Insiderinformation ist anschließend nach § 5 WpAIV, Absatz 1 (Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz) in deutscher Sprache zu veröffentlichen, und zwar zunächst über ein elektronisches Informationsverarbeitungssystem. Außerdem muss die Ad-hoc-Mitteilung für die Dauer von mindestens einem Monat im Internet unter der Adresse des Emittenten zugänglich sein. Unternehmen, die im Prime Standard der FWB® Frankfurter Wertpapierbörse gelistet sind, sind verpflichtet, Ad-hoc-Mitteilungen zusätzlich in englischer Sprache zu publizieren.

Ein Beleg für die Veröffentlichung ist nach § 5 WpAIV, Absatz 3 unverzüglich schriftlich oder elektronisch an die Geschäftsführungen der Börsen, an denen die Wertpapiere oder deren Derivate zum Handel zugelassen sind, und an die BaFin zu übersenden.

Aktuelle Ad-hoc-Meldungen finden Sie auf boerse-frankfurt.com im Bereich Nachrichten .

Verwandte Begriffe
Amtlicher Markt
Emittent
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)
Börsengeschäftsführung
Geregelter Markt
Börse
Wertpapierhandelsgesetz
Prime Standard
Wertpapier
Wertpapiere
Derivate


© Deutsche Börse Frankfurt
Letztes Update: 2008-07-30




Copyright © 2009 Yahoo!. Alle Rechte vorbehalten.

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