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Aktiengesellschaft

Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der das Grundkapital in Aktien aufgeteilt ist. Rechtsgrundlage der AG ist das Aktiengesetz; die Gesellschafter heißen Aktionäre.

Zur Gründung einer Aktiengesellschaft ist ein Grundkapital von 50.000 Euro erforderlich. Das Grundkapital ist in Aktien mit jeweils gleichem Nennwert zerlegt; der Mindestnennwert beträgt einen Euro. Vor dem Hintergrund der Euro-Umstellung und der damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Umstellung von DM- auf Euro-Beträge haben viele Aktiengesellschaften ihr Grundkapital in nennwertlose Stückaktien aufgeteilt, für die statt eines Nennwerts (und damit Währungsbetrags) das prozentuale Verhältnis zum Grundkapital angegeben ist.

Die Aktionäre sind am Grundkapital des Unternehmens mit ihrer Einlage beteiligt und haften nur in Höhe dieser Einlage. Eine persönliche Haftung von Aktionären gibt es nicht.

Die Aktiengesellschaft hat drei gesetzlich vorgeschriebene Leitungsorgane:

· Der Vorstand leitet die AG und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich.

· Der Aufsichtsrat hat als wichtigste Aufgaben die Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder, die Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichtes sowie die Unterrichtung der Hauptversammlung.

· Die Hauptversammlung - bestehend aus den Aktionären - wählt die Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat, entscheidet über die Verwendung des Gewinns sowie die Dividendenzahlung und entlastet Aufsichtsrat und Vorstand.

Die AG ist eine typische Rechtsform für Großunternehmen, da sie es erlaubt, große Mengen an Beteiligungskapital aufzubringen. Dazu dient vor allem der Börsengang, verbunden mit verschiedenen Wegen der Kapitalerhöhung. Durch viele kleine Kapitalanteile mit niedrigen Nennwerten kommt es oft zu einer Beteiligung einer großen Anzahl von Aktionären mit zumeist kleinen Beträgen.

Verwandte Begriffe
Aktiengesetz
Hauptversammlung
Aktie


© Deutsche Börse Frankfurt
Letztes Update: 2007-07-11




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