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Aktiengesellschaft (AG)

Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der das Grundkapital in Aktien aufgeteilt ist. Rechtsgrundlage der AG ist das Aktiengesetz (AktG); die Gesellschafter heißen Aktionäre.

Zur Gründung einer Aktiengesellschaft ist ein Grundkapital von 50.000 € erforderlich. Es ist in Aktien mit jeweils gleichem Nennwert zerlegt; der Mindestnennwert beträgt 1,00 €. Viele AGs haben ihr Grundkapital in nennwertlose Stückaktien aufgeteilt, bei denen statt eines Nennwertes (und damit Währungsbetrags) das prozentuale Verhältnis zum Grundkapital angegeben ist.

Die Aktionäre sind am Grundkapital des Unternehmens mit ihrer Einlage beteiligt und haften nur in Höhe dieser Einlage. Eine persönliche Haftung von Aktionären, also eine Haftung mit dem Privatvermögen, gibt es nicht.

Die AG hat drei gesetzlich vorgeschriebene Leitungsorgane:

  • den Vorstand

  • den Aufsichtsrat

  • die Hauptversammlung (Versammlung der Aktionäre)

Die Rechtsform der AG ermöglicht es Unternehmen, durch Nutzung großer Mengen an Beteiligungskapital expansive Ziele zu verfolgen. Zur Gewinnung von zusätzlichem Eigenkapital dient v. a. der Börsengang, verbunden mit verschiedenen Wegen der Kapitalerhöhung.

Verwandte Begriffe
Nennwert
Stückaktien
Aktiengesetz
Hauptversammlung
Kapitalerhöhung
Aktie


© Deutsche Börse Frankfurt
Letztes Update: 2008-07-30




Copyright © 2009 Yahoo!. Alle Rechte vorbehalten.

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