Auskunftsrecht des Aktionärs
Recht eines Aktionärs, über die Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere rechtliche und geschäftliche Sachverhalte, Auskunft zu erhalten
Das Auskunftsrecht des Aktionärs gilt nicht, wenn der Vorstand sich durch die Auskunft strafbar macht oder die Auskunft der Gesellschaft bzw. einem mit ihr verbundenen Unternehmen schadet. Bestimmungen zu den Grundsätzen der Auskunft sind im Aktiengesetz § 131 geregelt.
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Letztes Update: 2008-07-30
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