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Geldwäsche

Einschleusung illegaler Erlöse aus bestimmten Straftaten in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf.

Die Geldwäschehandlungen haben den Zweck, die Herkunft solcher Gelder zu verschleiern und sie vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu verbergen, um sie in den legalen Bereich zu überführen.

Die Geldwäsche ist als strafbare Handlung geregelt in § 261 des Strafgesetzbuchs (StGB).

Ferner regelt das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG), welche Personen verpflichtet sind, zur Bekämpfung von Geldwäsche spezielle Vorkehrungen, wie Aufzeichnung von Einzahlungen ab 15.000 € oder bestimmte Identifizierungen, vorzunehmen. Daneben sieht das GwG in § 11 die Verpflichtung für Kreditinstitute, Versicherungen, Gewerbetreibende, Spielbanken, aber auch rechtsberatende Berufe vor, bei Verdacht der Geldwäsche eine Verdachtsanzeige bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu erstatten.


© Deutsche Börse Frankfurt
Letztes Update: 2008-07-30




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