Insiderhandel
Ausnutzen von öffentlich nicht bekannten Informationen, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis des Insiderpapiers erheblich zu beeinflussen.
Als Insider gelten alle Personen, die über eine Insiderinformation verfügen. Dieses Wissen darf weder durch den Insider selbst noch durch einen Dritten genutzt werden. Insofern unterliegen Insider im Hinblick auf das Insiderpapier einem Erwerbs- und Veräußerungsverbot bzw. hinsichtlich der Insiderinformation einem Weitergabeverbot sowie einem Empfehlungs- und Verleitungsverbot. Insiderpapiere sind alle Finanzinstrumente gemäß § 12 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) oder hiervon abgeleitetete Derivate, die an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen sind oder in den Geregelten Markt oder Freiverkehr einbezogen bzw. in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.
Verwandte Begriffe
Geregelter Markt
Börse
Derivate
Emittent
© Deutsche Börse Frankfurt
Letztes Update: 2008-07-30
|