Mehrstimmrecht
Ein Aktionär hat in Bezug auf die Kapitalbeteiligung ein überdurchschnittlich hohes Stimmrecht.
Mehrfachstimmrechte wurden vor allem von 1920 bis 1923, in einer Zeit hoher Inflation, zum Schutz vor Überfremdung ausgegeben. Seit 1998 sind sie durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich unzulässig. Bestehende Mehrfachstimmrechte entfallen innerhalb einer Übergangsfrist von fünf Jahren gegen einen angemessenen Ausgleich ihres Wertes. Die für die Wirtschaft zuständige oberste Behörde eines Landes kann jedoch Mehrfachstimmrechte gewähren, wenn diese zur Wahrung überwiegender gesamtwirtschaftlicher Belange erforderlich sind. Bestimmungen zu Mehrfachstimmrechten sind im Aktiengesetz § 12 Absatz 2 Satz 1 geregelt. Synonym: Mehrfachstimmrecht
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Letztes Update: 2008-07-30
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