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Minusankündigung
Der Skontroführer kündigt einen Börsenpreis an, der erheblich niedriger ist als die letzte Kursnotiz oder die zuletzt genannte Taxe.
Minusankündigungen weisen auf erhebliche Kursverluste bei einem Wertpapier hin. Auf der Maklertafel im Börsensaal werden diese Aktien mit einem Minus gekennzeichnet. Nach der Höhe der Kursveränderung unterscheidet man einfache "-", doppelte "- -" und dreifache "- - -" Minusankündigungen. Im Einzelnen gilt: - Bei Aktien werden Kursveränderungen von mehr als 5 bis 10 Prozent des Kurswertes mit "-", von mehr als 10 bis 20 Prozent mit "- -" und von mehr als 20 Prozent mit "- - -" unter Angabe einer Taxe angekündigt.
- Kursveränderungen bei Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen mit Optionsschein und Genussscheinen werden wie Kursveränderungen von Aktien behandelt. Bei Genussscheinen ohne Optionsschein, die auf der Grundlage des Gesetzes über das Kreditwesen begeben werden, zeigt der Skontroführer eine erwartete Veränderung von mehr als 1,5 Prozent des Nennwertes mit "-" und von mehr als 3 Prozent mit "- -" an.
- Bei Rentenwerten werden Kursveränderungen von über 1,5 Prozent des Nennwertes mit "-", von über 3 Prozent des Nennwertes mit "- -" angekündigt.
- Kursveränderungen bei Optionsscheinen von mehr als 10 bis 20 Prozent des Kurswertes werden mit "- -", von mehr als 20 Prozent mit "- - -" angekündigt.
Bei Minusankündigungen darf der Kurs erst nach einer angemessenen Frist und nur im Einvernehmen mit einem aufsichtsführenden Mitglied des Börsenvorstands, dessen Vertreter oder einem aufsichtsführenden Mitglied des Börsenaufsichtsausschusses festgestellt werden. Im Einvernehmen mit der aufsichtsführenden Person kann der Skontroführer den Beginn der Notierung eine angemessene Zeit hinausschieben oder bei variabel gehandelten Werten die Notierung mit der Feststellung des Einheitskurses beginnen.
Verwandte Begriffe
Kurszusätze
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Letztes Update: 2008-07-30
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