Zulassung von Wertpapieren zum Amtlichen Markt
Entscheidung der Zulassungsstelle einer Börse über die Aufnahme eines Wertpapiers in den Amtlichen Markt.
Für die Zulassung eines Wertpapiers zum Amtlichen Markt reicht der Emittent zusammen mit einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleister (Konsortialbank) bei der Zulassungsstelle für Wertpapiere einen Antrag und den Börsenzulassungsprospekt ein. Diese geben Auskunft über Art und Umfang der einzuführenden Wertpapiere. Verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben sind der Emittent und das Kreditinstitut. Der Zulassungsantrag ist von der Zulassungsstelle auf Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger und in dem im Antrag angegebenen Börsenpflichtblatt sowie durch Börsenbekanntmachung zu veröffentlichen. Die wichtigsten Zulassungsvoraussetzungen und Folgepflichten sind gemäß der Börsenzulassungsverordnung (BörsZulV): - das emittierende Unternehmen existiert seit mindestens drei Jahren.
- der erwartete Emissionskurswert beträgt mindestens 1,25 Millionen Euro.
- Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als Aktien muss der Gesamtnennbetrag mindestens 250.000 Euro betragen.
- mindestens ein Zwischenbericht zur Finanzlage und zum allgemeinen Geschäftsgang wird während des Geschäftsjahres veröffentlicht.
- unternehmensrelevante Informationen werden sofort veröffentlicht.
Durch das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz von 1998 wurde die Zulassung von Wertpapieren zum Amtlichen Markt erleichtert. So kann beispielsweise ein Emittent gleichzeitig einen Antrag auf Zulassung an mehreren inländischen Börsen stellen. Die Zulassung von Wertpapieren zum Amtlichen Markt ist im Börsengesetz (BörsG) §§ 36 bis 49 und in der Börsenzulassungsverordnung (BörsZulV) geregelt.
Verwandte Begriffe
Börsengesetz
Amtlicher Markt
Zulassungsstelle für Wertpapiere
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Letztes Update: 2007-10-31
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