| Gefährlicher für den Versicherungsschutz als eine
Risikoänderung ist aber eine sogenannte Gefahrerhöhung. Eine Gefahrerhöhung ist zu
unterlassen oder, wenn sie nicht vom Versicherungsnehmer (VN) zu beeinflussen ist, dem
Versicherer unverzüglich anzuzeigen, das verlangen sowohl die Versicherungsbedingungen
als auch das Gesetz (VVG). Ein Verstoß rechtfertigt im ungünstigsten Falle nicht nur ein
Kündigungsrecht u. U. auch fristlos für den Versicherer, sondern befreit
ihn im Zweifelsfalle auch von der Verpflichtung zur Leistung, wenn es zum Schadenfall
kommt. Beispiele für eine solche Gefahrerhöhung sind Änderungen in der Absicherung
von Gebäuden oder Wohnungen (besonders auch nach Umzügen) im Sachversicherungsbereich,
ein Berufswechsel in der Unfallversicherung, wenn sich dadurch die Gefahrengruppe ändert.
Relevant sind vor allem solche Gefahrenumstände, nach denen der Versicherer im Antrag
gefragt hat.
Eine erhebliche Gefahrerhöhung ist beim Versicherer umgehend anzuzeigen. Eine
unerhebliche Gefahrenerhöhung liegt vor, wenn der Versicherer sie zu den gleichen
Bedingungen versichern würde. Wenn man sich nicht sicher ist, sollte man den Umstand auf
jeden Fall beim Versicherer melden. Ist sie eher unerheblich, wird er dieses zur Kenntnis
nehmen und die Sache hat sich erledigt.
Ist eine erhebliche Gefahrerhöhung eingetreten, muß der Kunde mit einer höheren
Prämie rechnen oder in aller schlimmsten Fall bei einer vom VN veranlaßten
Gefahrerhöhung damit, daß der Versicherer das Risiko nicht mehr tragen will und den
Vertrag kündigt.
Ist eine Wohnung oder ein Haus zum Beispiel wegen eines Auslandsaufenthalts über
mehrere Monate (ab sechzig Tage) nicht bewohnt, sollte dieser Umstand als Gefahrerhöhung
beim Versicherer angezeigt werden. Auch Baugerüste an Gebäuden, die einem Einbrecher die
Arbeit erleichtern, müssen beim Versicherer angezeigt werden.
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