| Im Falle eines Falles sind einige
Regeln zu beachten, damit Sie den vereinbarten Schadenersatz erhalten. Zügig kann die
Versicherung einen Schaden nur abwickeln, wenn sie unverzüglich davon erfährt und die
erforderlichen Angaben über das Schadenereignis und den Schadenumfang erhält. Außerdem
benötigt der Versicherer immer die Nummer des Versicherungsscheins.
Der Versicherer ist so schnell wie möglich schriftlich über einen
Schaden zu informieren. Dafür gibt es sogar Fristen: Laut Versicherungsvertragsgesetz
muß die Anzeige des Versicherungsfalles binnen drei Tagen erfolgen (§ 92). In der Auto-
und der Privat-Haftpflichtversicherung wird das großzügiger gehandhabt, aber auch hier
gilt: längstens eine Woche. Angaben über Fristen finden Sie in den jeweiligen
Versicherungsbedingungen.
Neben einer unverzüglichen Meldung über den Eintritt des
Versicherungsfalles ist der Versicherungsnehmer ebenso verpflichtet, an der Aufklärung
des Tatbestandes mitzuwirken sowie den Schaden in den geringstmöglichen Grenzen zu
halten.
Bei einem Verkehrsunfall zum Beispiel sollten Sie
-
die Personalien der beteiligten Fahrer
- die Daten der beteiligten Fahrzeuge (Wagentyp und
Kennzeichen)
- eventuell die Personalien von Zeugen sowie>
- eine Beschreibung des Unfallherganges
notieren.
Auch Fotos von der Unfallstelle - möglichst aus
verschiedenen Perspektiven - können sehr nützlich sein. Bei unklarer Sachlage,
Personenschäden oder höheren Sachschäden sollte die Polizei eingeschaltet werden. Sie
dürfen ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Schuldanerkenntnisse abgeben oder
Zahlungen leisten.
Schäden durch Feuer, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus oder
Raub müssen Sie unbedingt der Polizei melden. Nach einem Einbruch sollten Sie möglichst
nichts anrühren oder verändern, bis die Polizei eintrifft. Der zuständigen
Polizeidienststelle müssen Sie eine Liste aller zerstörten und verschwundenen Sachen
vorlegen. Um die Schadenhöhe nachweisen zu können, sollten Sie - zumindest bei
größeren und teuren Anschaffungen - die Rechnungen aufbewahren. Diese Anzeigepflicht
gilt selbstverständlich auch für die Reisegepäckversicherung. Hier ist sogar bei jedem
Schaden im Hotel oder bei Bahn und Fluggesellschaft eine Bescheinigung des Unternehmens
einzureichen.
|