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Wer im Bett raucht, in seiner Wohnung selbstgeflickte Sicherungen verwendet oder einen gefüllten
Benzinkanister aufbewahrt, stößt im Schadenfall bei seiner Hausratversicherung auf taube Ohren.
Die Vollkaskoversicherung
wird Autofahrer abweisen, wenn sie trotz Übermüdung ihre Fahrt fortsetzen, abgefahrene
Reifen nicht auswechseln und mit schadhaften Bremsen nicht mehr die Kurve kriegen.
In allen diesen Fällen handelt es sich um bodenlosen
Leichtsinn, um - juristisch gesprochen - "grobe Fahrlässigkeit" beim Umgang mit
eigenem Hab und Gut. Die Versicherung bleibt leistungsfrei. Hingegen zahlt sie bei
einfacher Fahrlässigkeit. Was jeweils grobe, was einfache Fahrlässigkeit ist, hängt
mitunter von den Umständen des Falles ab. Das ist nicht immer leicht zu entscheiden, auch
wenn die ständige Rechtsprechung der Gerichte da meist weiterhilft.
In einem wichtigen Bereich jedoch kommt die Versicherung
auch bei grober Fahrlässigkeit für Schäden auf: In der Haftpflichtversicherung.
Wer als Autofahrer, Fußgänger oder Radfahrer einen anderen schuldhaft schädigt, dem
steht die Haftpflichtversicherung auch dann zur Seite, wenn er die erforderliche Sorgfalt
in hohem Maße außer acht gelassen hat.
Leer geht selbstverständlich aus, wer einen Schaden
absichtlich anrichtet oder die Versicherung durch falsche Angaben zu täuschen versucht.
Auch verschwiegenen Gefahrenerhöhungen führen mindestens zu einer Minderung der
Schadenersatzleistung: Ist der Hausrat jetzt 60.000 Mark wert, statt der versicherten
30.000 Mark, dann gibt es von der Versicherung nur die Hälfte ersetzt. Andere
Gefahrenerhöhungen können sogar zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
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