Neben der fristgerechten Vertragsauflösung enthält das Versicherungsrecht eine Besonderheit: Die außerordentliche Kündigung.
Anlaß zum vorzeitigen Ausstieg kann
- ein Schadenfall,
- eine Beitragserhöhung oder
- der Wegfall des versicherten Risikos z. B. durch Verkauf
sein.
Dabei sind je nach Versicherungssparte einige
Besonderheiten zu beachten.
Kündigung im Schadenfall
Im Schadenfall läßt sich der Vertrag vielfach binnen einer bestimmten Frist - meist zwei
Wochen bis einem Monat - kündigen. Dies gilt für die Auto-, Wohngebäude- und
Hausratversicherung ebenso wie für die Haftpflichtversicherung. Der Beitrag muß jedoch
für das gesamte Versicherungsjahr entrichtet werden, geht also nach der Kündigung für
die restliche Versicherungsperiode verloren.
In der Unfallversicherung kann man kündigen, wenn die
Versicherung eine Entschädigung gezahlt hat oder eine Klage gegen den Versicherer
angestrengt wird.
In der Rechtsschutzversicherung kann man dann vorzeitig aus
dem Vertrag, wenn der Versicherer für mindestens zwei Versicherungsfälle Deckungsschutz
zugesagt oder in einem Fall zu Unrecht abgelehnt hat.
Allerdings kann auch der Versicherer nach erfolgter
Regulierung aussteigen - der Rechtsschutzversicherer jedoch erst dann, wenn er innerhalb
der letzten 12 Monate für mindestens zwei Versicherungsfälle aufkommen mußte. Die
privaten Krankenversicherer beanspruchen ihrerseits kein Kündigungsrecht im
Leistungsfall.
Beitragserhöhung und Kündigung
Verträge, die seit dem 25. Juli 1994 abgeschlossen worden sind, kann man bei einer
Beitragserhöhung innerhalb eines Monats kündigen, sofern sich der Umfang des
Versicherungsschutzes nicht verändert. Unabhängig vom Abschlußdatum gilt dies auch für
die gesetzliche Kranken-, die Lebens- und die Kfz-Haftpflichtversicherung. Hier werden
Änderungen beim Schadenfreiheitsrabatt und in den Regionalklassen berücksichtigt.
Maßgebend ist der individuell zu zahlende Beitrag im Vergleich zur letzten Rechnung.
Erhöht sich der Beitrag in Voll- und Teilkasko aufgrund
einer Beitragsangleichung, Typklassenumstufung oder Änderung der Regionalklasse, so
können Sie bereits bei der kleinsten Verteuerung vorzeitig aus dem Vertrag.
Bei Schadenversicherungen, die zwischen Januar 1991 und dem
25. Juni 1994 abgeschlossen wurden, kann eine kurzfristige Trennung erfolgen, wenn die
Beitragserhöhung gegenüber dem letzten Beitrag mehr als fünf Prozent ausmacht - es sei
denn, der Umfang des Versicherungsschutzes wird geändert. Hat sich Ihr
Versicherungsschutz gegenüber Vertragsbeginn um insgesamt mehr als 25 Prozent verteuert,
so können Sie ebenfalls - innerhalb eines Monats, in der Autohaftpflicht innerhalb von
zwei Wochen - kündigen. Beide Regelungen gelten für ab 1991 in Westdeutschland
abgeschlossene Verträge.
Aus einem im Osten Deutschlands vor 1992 abgeschlossenen
Versicherungsvertrag können Sie sogar bei jeder Beitragserhöhung aussteigen, sofern Sie
nicht als Selbständiger oder Freiberufler Ihren Lebensunterhalt verdienen. Dabei müssen
Sie unbedingt die Frist von zwei Wochen nach Eingang des Erhöhungsbescheids beachten.
Haben Sie jedoch Ihre Haftpflicht-, Hausrat- oder
Wohngebäudeversicherung vor dem 1. Januar 1991 im Westen abgeschlossen, so dürfen Sie
sich innerhalb eines Monats von Ihrer Versicherung verabschieden, wenn sich Ihre Police
nach einem Jahr um mehr als 10 Prozent, in drei aufeinanderfolgenden Jahren um mehr als 20
Prozent verteuert. In der Rechtsschutzversicherung geht dies nach einer Beitragserhöhung
von mehr als 15 bzw. 30 Prozent. Privat Krankenversicherte dürfen nach jeder
Beitragsanhebung ohne Wartezeit aussteigen.
|