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Basiswissen - Ausserordentliche Kündigung

Neben der fristgerechten Vertragsauflösung enthält das Versicherungsrecht eine Besonderheit: Die außerordentliche Kündigung. Anlaß zum vorzeitigen Ausstieg kann
  • ein Schadenfall,
  • eine Beitragserhöhung oder
  • der Wegfall des versicherten Risikos z. B. durch Verkauf sein.

Dabei sind je nach Versicherungssparte einige Besonderheiten zu beachten.

Kündigung im Schadenfall
Im Schadenfall läßt sich der Vertrag vielfach binnen einer bestimmten Frist - meist zwei Wochen bis einem Monat - kündigen. Dies gilt für die Auto-, Wohngebäude- und Hausratversicherung ebenso wie für die Haftpflichtversicherung. Der Beitrag muß jedoch für das gesamte Versicherungsjahr entrichtet werden, geht also nach der Kündigung für die restliche Versicherungsperiode verloren.

In der Unfallversicherung kann man kündigen, wenn die Versicherung eine Entschädigung gezahlt hat oder eine Klage gegen den Versicherer angestrengt wird.

In der Rechtsschutzversicherung kann man dann vorzeitig aus dem Vertrag, wenn der Versicherer für mindestens zwei Versicherungsfälle Deckungsschutz zugesagt oder in einem Fall zu Unrecht abgelehnt hat.

Allerdings kann auch der Versicherer nach erfolgter Regulierung aussteigen - der Rechtsschutzversicherer jedoch erst dann, wenn er innerhalb der letzten 12 Monate für mindestens zwei Versicherungsfälle aufkommen mußte. Die privaten Krankenversicherer beanspruchen ihrerseits kein Kündigungsrecht im Leistungsfall.

Beitragserhöhung und Kündigung Verträge, die seit dem 25. Juli 1994 abgeschlossen worden sind, kann man bei einer Beitragserhöhung innerhalb eines Monats kündigen, sofern sich der Umfang des Versicherungsschutzes nicht verändert. Unabhängig vom Abschlußdatum gilt dies auch für die gesetzliche Kranken-, die Lebens- und die Kfz-Haftpflichtversicherung. Hier werden Änderungen beim Schadenfreiheitsrabatt und in den Regionalklassen berücksichtigt. Maßgebend ist der individuell zu zahlende Beitrag im Vergleich zur letzten Rechnung.

Erhöht sich der Beitrag in Voll- und Teilkasko aufgrund einer Beitragsangleichung, Typklassenumstufung oder Änderung der Regionalklasse, so können Sie bereits bei der kleinsten Verteuerung vorzeitig aus dem Vertrag.

Bei Schadenversicherungen, die zwischen Januar 1991 und dem 25. Juni 1994 abgeschlossen wurden, kann eine kurzfristige Trennung erfolgen, wenn die Beitragserhöhung gegenüber dem letzten Beitrag mehr als fünf Prozent ausmacht - es sei denn, der Umfang des Versicherungsschutzes wird geändert. Hat sich Ihr Versicherungsschutz gegenüber Vertragsbeginn um insgesamt mehr als 25 Prozent verteuert, so können Sie ebenfalls - innerhalb eines Monats, in der Autohaftpflicht innerhalb von zwei Wochen - kündigen. Beide Regelungen gelten für ab 1991 in Westdeutschland abgeschlossene Verträge.

Aus einem im Osten Deutschlands vor 1992 abgeschlossenen Versicherungsvertrag können Sie sogar bei jeder Beitragserhöhung aussteigen, sofern Sie nicht als Selbständiger oder Freiberufler Ihren Lebensunterhalt verdienen. Dabei müssen Sie unbedingt die Frist von zwei Wochen nach Eingang des Erhöhungsbescheids beachten.

Haben Sie jedoch Ihre Haftpflicht-, Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung vor dem 1. Januar 1991 im Westen abgeschlossen, so dürfen Sie sich innerhalb eines Monats von Ihrer Versicherung verabschieden, wenn sich Ihre Police nach einem Jahr um mehr als 10 Prozent, in drei aufeinanderfolgenden Jahren um mehr als 20 Prozent verteuert. In der Rechtsschutzversicherung geht dies nach einer Beitragserhöhung von mehr als 15 bzw. 30 Prozent. Privat Krankenversicherte dürfen nach jeder Beitragsanhebung ohne Wartezeit aussteigen.

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