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Wie können Sie aus zu teuren Versicherungsverträgen wieder aussteigen?

Sie haben vermutlich einige falsche und zu teure Verträge unter all ihren Versicherungen entdeckt. Hier gibt es nun einen nicht zu unterschätzenden „Wiederholungseffekt". Weil Versicherungsbeiträge in aller Regel ein Leben lang gezahlt werden, wiederholt sich ein beim Abschluss begangener Fehler Jahr für Jahr - mit jeder Beitragszahlung. Also schnell kündigen. Beachten Sie aber: Wenn Sie einen bestimmten Versicherungsschutz benötigen, kündigen Sie Ihre Versicherung nicht, bevor Sie den Versicherungsschutz nicht anderweitig unter Dach und Fach haben.

Kfz-Versicherungen sind jährlich kündbar (Kündigungsfrist 1 Monat; Rabatte gehen bei einem Wechsel der Gesellschaft nicht verloren). Auch beim Fahrzeugwechsel ist ein Versichererwechsel möglich.

Private Krankenversicherungen sind bei jeder Beitragserhöhung kündbar, sonst in der Regel nach den ersten drei Vertragsjahren jährlich.

Kündigung zum Vertragsablauf Alle Versicherungen können / müssen zum Vertragsablauf gekündigt werden, der sich aus der Police bzw. aus dem Antrag ergibt (andernfalls verlängern sie sich von Jahr zu Jahr). Die allgemeine Kündigungsfrist ist mit Ausnahme von Lebens- und Kfz-Versicherungen 3 Monate.

Widerrufsrecht für gerade abgeschlossene Versicherungen Wer kurz nach Abschluss einer Versicherung feststellt, dass die Prämie zu hoch oder der Versicherungsschutz nicht bedarfsgerecht ist, der kann den Antrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen (§ 8 Absatz 4 VVG; ähnlich der Rücktritt bei Lebensversicherungen) - möglichst per Einschreiben/Rückschein. Die Widerrufsfrist beginnt mit der Antragsunterschrift, frühestens mit Aushändigung oder Übersendung der neuerdings gesetzlich vorgeschriebenen „Verbraucherinformation". Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Ist eine Widerrufsbelehrung im Antrag nicht oder nicht deutlich erfolgt, erlischt das Widerrufsrecht erst einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie.

Kündigung nach einer Beitragserhöhung Alle nach Mitte 1994 abgeschlossenen Versicherungen sind bei jeder Beitragserhöhung kündbar (es sei denn, der Versicherungsschutz wurde erweitert, § 31 VVG); früher abgeschlossene Verträge sind nur kündbar, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden (was die Gesellschaften in der Regel geschickt vermeiden).

Kündigung nach einer Schadenregulierung Wurde ein Schaden abschließend reguliert, kann die betroffene Versicherung bis zu einem Monat nach Erhalt einer Mitteilung über die Regulierung gekündigt werden (Schadennummer angeben).

Kündigung von langfristigen (Zehn-/Fünfjahres)Verträgen Viele Versicherungen sind meistens langfristig abgeschlossen, aber fast immer viel zu teuer. Unfall-, Haftpflicht-, Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen können nach mehreren Gerichtsurteilen vorzeitig gekündigt werden. Sie sollten die entsprechenden Antragsformulare einsehen (gegebenenfalls bei der Gesellschaft anfordern). Wenn die Laufzeit „10 Jahre" im Antrag (!) eingedruckt ist, können Sie eventuell kündigen. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Antragsstellung an:

Versicherungsabschluss vor 1991 Wenn im Antragsformular die zehnjährige Vertragslaufzeit vorgedruckt war, ist eine Kündigung dieser Verträge unter Einhaltung der Dreimonatsfrist zum Ablauf des Versicherungsjahres möglich (mehrere Urteile des Bundesgerichtshofs, z. B. IV ZR 107/93). Dies gilt seit den Urteilen des BGH (z. B. IV ZR 379/94) auch dann, wenn neben der vorgegebenen zehnjährigen Laufzeit in dem Formular noch weitere Möglichkeiten vorhanden waren, um eine andere Vertragsdauer einzutragen.

Versicherungsabschluss nach 1990 Nach dem ab Anfang 1991 bis Mitte 1994 geltenden § 8 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) können diese Verträge nach drei Jahren nur dann gekündigt werden, wenn beim Abschluss nicht Alternativlaufzeiten von 1, 3, 5 und 10 Jahren mit entsprechenden Beitragsnachlässen von 5 bis 10 Prozent angeboten wurden.

Versicherungsabschluss nach Juni 1994 Nach dem ab Mitte 1994 geltenden § 8 Absatz 3 VVG können diese Versicherungen - auch bei längeren Laufzeiten - zum Ablauf des 5. Vertragsjahres mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

Neue Bundesländer: Vertragsabschluß bis Ende 1992 Alle auf dem Gebiet der ehemaligen DDR bis Ende 1992 abgeschlossenen Versicherungen sind aufgrund einer Vereinbarung der Unternehmen mit dem Bundesaufsichtsamt jedes Jahr kündbar, auch wenn im Antrag oder Vertrag eine Laufzeit von 10 Jahren eingetragen ist.

Für alle Kündigungen gilt: Die Kündigung sollte per Einschreiben/ Rückschein erfolgen und muss spätestens drei Monate vor Ablauf bei der Gesellschaft eingegangen sein (bei Kfz-Versicherungen ein Monat). Achtung: Versicherungsjahr ist nicht gleich Kalenderjahr, es beginnt und endet in der Regel mit dem Beginn- oder Ablaufdatum aus der Police. Kündigen Sie nicht Ihre bisherige Versicherung, wenn Sie den Versicherungsschutz benötigen und von der neuen Gesellschaft noch keine Bestätigung vorliegt. Zur Zeit nicht kündbare Versicherungen Bei Versicherungen, die im Augenblick nicht kündbar sind, kann man mit den Gesellschaften über Prämien verhandeln: Holen Sie sich ein günstigeres Gegenangebot ein und legen Sie dieses Ihrer Gesellschaft mit der ebenso höflichen wie dringenden Bitte um Prämiensenkung vor (klappt meistens bei Wohngebäudeversicherungen).

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