Yahoo! Finanzen Titelseite - Yahoo! - Hilfe - Personalisieren
versicherungen.de

Versicherungsratgeber
Zum Versicherungs-Center
Basiswissen Vorsorge Familie Auto Haftpflicht Rechtsschutz Ausbildung Mietwohnung Reisen Eigenheim

 Yahoo! Center
· Versicherungs-Center
· Investmentfonds-Center
· Bank-Center
 Versicherungsvergleich
·  Lebensversicherung
·  KFZ-Versicherung
 Versicherungs-Info
NewsAlle Nachrichten zum Thema Versicherungen
Lexikon Das Finanzlexikon für alle Finanzbegriffe

 Yahoo! Verzeichnis
Y! Versicherungsmakler
Y! Verbraucherinformationen
Y! Öffentliches Gesundheitswesen
und Sicherheit
Y! Gesetzliche Krankenkassen
Beratungshaftung und Betreuungspflichten bei Versicherungsvermittlern und Maklern

Versicherungsvermittler unterliegen der Beratungshaftung, wobei sich jedoch die Haftung bei Versicherungsmaklern und Versicherungsvertretern unterscheidet. Bei falschen Informationen des Versicherungsvertreters haftet das Versicherungsunternehmen, allerdings nur, wenn der Kunde es nachweisen kann.

Einer strengeren Beratungspflicht unterliegt der Versicherungsmakler. Er muss präzise antworten und unaufgefordert nach Prüfung der Risikosituation des Kunden das bestmögliche Absicherungsangebot unterbreiten. Der Versicherungsmakler unterliegt der Beweispflicht nach dem „Sachwalterurteil“ (BGBZ 94). Beim Schadensfall muss er beweisen, dass er sorgfältig gearbeitet hat und der Kunde nicht nach seinem Rat gehandelt hat. Liegt der Fehler auf seiner Seite, muss er für Totalreparation und Folgeschäden aufkommen (§ 98, 347 HGB). Es tritt die Umkehrung der Beweispflicht ein.

Versicherungsmakler, die ihre Betreuungspflichten vernachlässigen, haften für Schäden, die ihren Kunden entstehen. So urteilte das OLG Düsseldorf. Im konkreten Fall hatte ein Makler einen Kunden, der einen Unfall erlitten hatte, nicht auf eine bestehende Krankenhaustagegeldversicherung hingewiesen. Der Makler muss seinem Kunden einen Teil des entgangenen Tagegelds ersetzen, urteilten die Richter.

Ein Versicherungsmakler hatte einem Kunden mehrere Versicherungsverträge vermittelt. Der Versicherungsnehmer hatte später einen Unfall und bat den Versicherungsmakler, ihm bei der Stellung von Anträgen zur Regulierung der Unfallfolgen behilflich zu sein. Der Versicherungsmakler füllte daraufhin die vom Versicherungsnehmer vorgegebenen Formulare aus, wies ihn aber nicht darauf hin, dass noch eine Krankenhaustagegeldversicherung bestand. Nachdem der Anspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft verjährt war, verlangte der Versicherungsnehmer als Haftungsfall vom Versicherungsmakler das entgangene Tagegeld in Höhe von 28.000 DM.

Das OLG Düsseldorf stellte hierzu fest, dass aus dem Versicherungsvermittlungsverhältnis dem Versicherungsmakler weitgehende Beratungs- und Betreuungspflichten obliegen. Im Rahmen dieses umfassenden Betreuungsverhältnisses ist der Versicherungsmakler als sogenannter Sachverwalter der Interessen des Klägers anzusehen. Aus diesem Grund musste der Versicherungsmakler grundsätzlich auch auf die Krankenhaustagegeldversicherung hinweisen und den Anspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend machen. Jedoch ist ein großes Mitverschulden des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen, so dass nach Meinung des Gerichts der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherungsmakler „lediglich" einen Anspruch in Höhe von 10.000 DM hat.

Nächstes Kapitel: Wenn der Schadenfall eintritt
Vorheriges Kapitel: Risikoänderung


Copyright © 2006 Yahoo! Deutschland GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
Firmeninformation - Hilfe - Jobs@Yahoo!
© itm/AMC 1999. Alle Angaben ohne Gewähr, alle Rechte vorbehalten. Ausdruck zu privaten Zwecken erlaubt.