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Gemeinsamer Versicherungsvertrag für Ehe- und Lebenspaare

Die Versicherungswirtschaft macht weitestgehend keinen Unterschied zwischen verheirateten und unverheirateten Versicherungsnehmern. Sind Hausrat-, Haftpflicht- und Rechtschutzversicherung doppelt vorhanden, wenn das Paar zusammenzieht, ist meist eine Einigung auf einen gemeinsamen Versicherungsvertrag möglich.

Bei den Versicherungen machen in der Regel die jüngeren vor den älteren Verträgen Platz. Eine Mitteilung an die jeweilige Versicherung über den nunmehr gemeinsamen Lebensweg reicht aus, um den Versicherungsschutz zu erweitern.

Hausrat

Wenn zwei zusammenziehen, kann entweder die jüngere Hausrat-Police wegen Doppelversicherung gekündigt werden – die des anderen Partners sollte dann aber wegen des Wertzuwachses im Haushalt erhöht werden – oder beide Partner behalten ihre Police und sichern ihren Hausstand gemeinsam ab.

Haftpflicht

In der Privat-Haftpflichtversicherung kann der unverheiratet mit dem Versicherungsnehmer zusammenlebende Partner beitragsfrei in die Deckung mit aufgenommen werden. Dies gilt nach entsprechender Anzeige beim Versicherer solange, wie die häusliche Gemeinschaft besteht. Bestehen zwei Verträge, wird die ältere wegen Doppelversicherung aufgehoben.

Rechtsschutz

Haben jedoch beide Partner ein Auto, und ist nur ein Partner rechtsschutzmäßig abgesichert, so gilt folgendes: Besteht für das eine Fahrzeug eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, so muß für den zweiten Wagen eine zusätzliche Verkehrsrechtsschutzversicherung abgeschlossen werden. Ist der Partner durch eine sogenannte Familien- und Verkehrsrechtsschutzversicherung abgesichert, so erreicht man die Absicherung des anderen Partners und dessen Fahrzeug durch eine Erweiterung der Police.

Krankenversicherung

Hier ist nur in der gesetzliche Krankenversicherung eine beitragsfreie Mitversicherung möglich – und die auch nur für die Angetraute oder den Angetrauten. Unverheiratet zusammenlebende Paare sind jeder nach wie vor selber krankenversichert.

Lebensversicherung

Wenn man zusammenzieht oder heiratet, kann es sinnvoll sein, sich gegenseitig durch Lebensversicherungen zu schützen. Zur Vorsicht ist allerdings unverheirateten Paaren geraten: Wenn der eine Partner Versicherungsnehmer und versicherte Person ist, der andere aber im Todesfall die Leistung erhält, kassiert Vater Staat über die Erbschaftssteuer kräftig mit, denn unter unverheirateten Partnern gibt es keine Freibeträge von der Erbschaftssteuer. Besser ist, wenn man als Versicherungsnehmer das Leben des Partners (versicherte Person) versichert – unabhängig davon, wer die Beiträge zahlt. Im Todesfall des Partners kassiert der Versicherungsnehmer die Todesfalleistung steuerfrei.

Auch gibt es die Möglichkeit, die Partnerschaft über eine Versicherung auf verbundene Leben abzuschließen. Bei dieser Form der kapitalbildenden Lebensversicherung sind zwei Personen zugleich in einem Vertrag versichert. Durch diese "Doppel-Versicherung" ist der Beitrag natürlich höher als bei einer normalen kapitalbildenden Lebensversicherung auf ein Leben, allerdings in der Regel günstiger als der Beitrag für zwei gesonderte Verträge. Meistens wird die Versicherungssumme an den überlebenden Partner ausgezahlt.

Diese Versicherungsform wird gerne zur gegenseitigen Absicherung von Lebenspartnern genutzt. Bei vorzeitigem Tod eines Partners entstehen für anderen oft große finanzielle Verpflichtungen, die dann mit der Versicherungsleistung abgedeckt werden können.

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