| Die Versicherungswirtschaft macht weitestgehend keinen Unterschied zwischen verheirateten und unverheirateten
Versicherungsnehmern. Sind Hausrat-, Haftpflicht- und Rechtschutzversicherung doppelt
vorhanden, wenn das Paar zusammenzieht, ist meist eine Einigung auf einen gemeinsamen
Versicherungsvertrag möglich. Bei den Versicherungen
machen in der Regel die jüngeren vor den älteren Verträgen Platz. Eine Mitteilung an
die jeweilige Versicherung über den nunmehr gemeinsamen Lebensweg reicht aus, um den
Versicherungsschutz zu erweitern.
Hausrat
Wenn zwei zusammenziehen, kann entweder die jüngere Hausrat-Police wegen
Doppelversicherung gekündigt werden – die des anderen Partners sollte dann aber
wegen des Wertzuwachses im Haushalt erhöht werden – oder beide Partner behalten ihre
Police und sichern ihren Hausstand gemeinsam ab.
Haftpflicht
In der Privat-Haftpflichtversicherung kann der unverheiratet mit dem Versicherungsnehmer
zusammenlebende Partner beitragsfrei in die Deckung mit aufgenommen werden. Dies gilt nach
entsprechender Anzeige beim Versicherer solange, wie die häusliche Gemeinschaft besteht.
Bestehen zwei Verträge, wird die ältere wegen Doppelversicherung aufgehoben.
Rechtsschutz
Haben jedoch beide Partner ein Auto, und ist nur ein Partner rechtsschutzmäßig
abgesichert, so gilt folgendes: Besteht für das eine Fahrzeug eine
Verkehrsrechtsschutzversicherung, so muß für den zweiten Wagen eine zusätzliche
Verkehrsrechtsschutzversicherung abgeschlossen werden. Ist der Partner durch eine
sogenannte Familien- und Verkehrsrechtsschutzversicherung abgesichert, so erreicht man die
Absicherung des anderen Partners und dessen Fahrzeug durch eine Erweiterung der Police.
Krankenversicherung
Hier ist nur in der gesetzliche Krankenversicherung eine beitragsfreie Mitversicherung
möglich – und die auch nur für die Angetraute oder den Angetrauten. Unverheiratet
zusammenlebende Paare sind jeder nach wie vor selber krankenversichert.
Lebensversicherung
Wenn man zusammenzieht oder heiratet, kann es sinnvoll sein, sich gegenseitig durch
Lebensversicherungen zu schützen. Zur Vorsicht ist allerdings unverheirateten Paaren
geraten: Wenn der eine Partner Versicherungsnehmer und versicherte Person ist, der andere
aber im Todesfall die Leistung erhält, kassiert Vater Staat über die Erbschaftssteuer
kräftig mit, denn unter unverheirateten Partnern gibt es keine Freibeträge von der
Erbschaftssteuer. Besser ist, wenn man als Versicherungsnehmer das Leben des Partners
(versicherte Person) versichert – unabhängig davon, wer die Beiträge zahlt. Im
Todesfall des Partners kassiert der Versicherungsnehmer die Todesfalleistung steuerfrei.
Auch gibt es die Möglichkeit, die Partnerschaft über eine
Versicherung auf verbundene Leben abzuschließen. Bei dieser Form der kapitalbildenden
Lebensversicherung sind zwei Personen zugleich in einem Vertrag versichert. Durch diese
"Doppel-Versicherung" ist der Beitrag natürlich höher als bei einer normalen
kapitalbildenden Lebensversicherung auf ein Leben, allerdings in der Regel günstiger als
der Beitrag für zwei gesonderte Verträge. Meistens wird die Versicherungssumme an den
überlebenden Partner ausgezahlt.
Diese Versicherungsform wird gerne zur gegenseitigen
Absicherung von Lebenspartnern genutzt. Bei vorzeitigem Tod eines Partners entstehen für
anderen oft große finanzielle Verpflichtungen, die dann mit der Versicherungsleistung
abgedeckt werden können.
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