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Im Falle einer Trennung von Partners gilt es nicht nur den Hausrat zu teilen, sondern auch die
Versicherungen. Der Partner, der Versicherungsnehmer ist, wird durch die Policen auch
weiterhin geschützt. Der Mitversicherte Lebensgefährte sollte sich schnellstens um
eigene Versicherungsschutz kümmern. Bei einer Trennung, spätestens aber bei der
Scheidung hat er nämlich beim Partner keinen Mitversicherungsschutz mehr. Allgemein ist
zu prüfen, welcher Partner eventuell Risiken des anderen auf seinen Namen versichert hat.
Hier sollte schnellstmöglich der Versicherungsnehmer geändert werden, da er für die
Prämien haftbar ist und wohl kaum Versicherungen für den Ex-Partner und dessen
Versicherungsschutz weiterzahlen will.
Was es weiter zu beachten gilt:
Hausrat
Der Partner mit Police nimmt bei einem Auszug den Versicherungsschutz mit in die neue
Wohnung. Der in der alten Wohnung Bleibende braucht einen neuen Vertrag.
Wenn der Versicherungsnehmer in der alten Wohnung bleibt, muß der Ausziehende einen
neuen Vertrag abschließen. Dies gilt gleichermaßen für verheiratete und unverheiratete
Paare.
Haftpflicht
Voraussetzung für die gemeinsame Versicherung ist auch hier bei unverheirateten Paaren
der gemeinsame Hausstand. Bei Eheleuten sollte spätestens zur Scheidung ein eigener
Vertrag her.
Lebensversicherung
Nach einer Trennung kann es nötig sein, die jeweils empfangsberechtigten Personen für
den Todesfall gegebenenfalls auch für den Erlebensfall zu ändern oder bei einer
Versicherung auf das Leben des Partners den Versicherungsnehmer.
Die Krankenversicherung im Scheidungsfall
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind, wenn nur ein Ehepartner berufstätig ist,
der Ehepartner und die Kinder beitragsfrei mitversichert. Bei Scheidung entfällt dieser
Anspruch. Der bisher "Familienversicherte" muß sich selbst innerhalb von drei
Monaten um eine eigene Mitgliedschaft bei der Kasse bemühen, da er sonst den
Krankenversicherungsschutz verliert.
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