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"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das
Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht
eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen
Schadens verpflichtet." (§ 823 BGB) Laut Gesetz ist derjenige, der einem anderen
einen Schaden zufügt, mit seinem gesamten Vermögen zum Schadenersatz verpflichtet, d. h.
der Schädiger zahlt unter Umständen den Rest seines Lebens einen solchen Schaden ab. Ist
der Schädiger mittellos, geht der Geschädigte möglicherweise sogar leer aus.
Durch Abschluß einer Privat-Haftpflichtversicherung (PHV) kann man sich vor den
finanziellen Folgen von Schadenersatzansprüchen eines fahrlässig geschädigten Dritten
schützen. Der Haftpflichtversicherer klärt, ob der Versicherungsnehmer (VN)
schadenersatzpflichtig ist und weist unberechtigte Ansprüche ab. Der Versicherer
übernimmt sowohl die Regulierungs- als auch die Prozeßkosten. Der Versicherer führt im
Namen des Versicherungsnehmers die gerichtliche Auseinandersetzung, falls es soweit kommen
sollte.
Darüber hinaus wird auch dem Geschädigten ein Schutz zuteil. Wenn seine Ansprüche
gegen den Schädiger berechtigt sind, kommt er über dessen Haftpflichtversicherung auf
jeden Fall zu Schadenersatz, selbst dann, wenn der Schädiger über keinerlei Vermögen
verfügt, aus dem er Hätte Schadenersatz leisten können.
Gegenstand der Privat-Haftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als Privatperson, Aufsichtspflichtiger (Eltern) sowie als Mieter oder
Eigentümer einer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendeten Wohnung (dies bezieht sich z.
B. auf die Räum- und Streupflicht, Bau- und Instandsetzungsarbeiten bis 20.000 Mark sowie
die Vermietung einzelner Räume). Darüber hinaus ist der Besitz und Gebrauch von
Fahrrädern mitversichert ebenso wie Sport und der erlaubte, private Gebrauch von
Schußwaffen, jedoch mit Ausnahme der Jagd. Ebenfalls eingeschlossen ist die Haftpflicht
aus der Haltung von Haustieren unter Ausschluß von Hunden, Pferden und Rindern. Gegen
diese Risiken kann man sich aber gesondert versichern. Mitversichert ist auch die
Verunreinigung und Verseuchung von Gewässern, soweit diese nicht durch Tankanlagen und
ähnliches verursacht worden sind (Anlagenrisiko).
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