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KA - KZ Begriffe K
KAG
Investmentgesellschaft (auch Kapitalanlagegesellschaft
- KAG) |
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KAGG
Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften
(KAGG) |
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Kapitalanlagegesellschaft
(KAG)
Investmentgesellschaft (auch Kapitalanlagegesellschaft
- KAG) |
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Konsolidierung
Bezeichnung für eine Börsenphase, die auf starke Übertreibungen folgt. |
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Korrelation (R)
Kennziffer für die Koppelungsintensität der Wertentwicklung eines
Fonds mit dessen Benchmark. Eine perfekte Korrelation wird durch die
Zahl 1,00 ausgedrückt, eine vollständige negative Korrelation durch
die Zahl -1,00. Zwischenwerte: R von 0,7 - 0,99 bedeutet eine hohe
Korrelation, R von 0,4 - 0,69 bedeutet eine mäßige Korrelation, R
< 0,4 bedeutet eine Nicht-Korrelation |
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Kosten
Die Kosten einer Investmentfondsanlage setzen sich zusammen aus Ausgabeaufschlag,
Managementvergütung, Performance Fee, Depotbankvergütung und sonstige
Kosten (z.B. Kosten für Berichterstattung, Abschlussprüfung, Depotgebühren).
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Kursmakler
Vereidigter Börsenmakler, der die Kurse für die von ihm betreuten
Wertpapiere auf Basis von Kauf- und Verkaufsaufträgen ermittelt und
Käufe und Verkäufe sowohl für fremde, als auch für eigene Rechnung
ausführt. |
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Kurssicherung
Hedging (Kurssicherung) |
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Kurzläufer
Bezeichnung für verzinsliche Wertpapiere mit kurzer Laufzeit oder
Restlaufzeit, also drei Monate bis zwei Jahre. Fonds, die bevorzugt
in diese Papiere investieren, werden auch Kurzläuferfonds genannt.
Gegenteil: Langläufer. |
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Weiterführende Informationen finden Sie im Finanz-
und Börsenlexikon
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