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KA - KZ  Begriffe K

KAG
Investmentgesellschaft (auch Kapitalanlagegesellschaft - KAG)

KAGG
Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG)

Kapitalanlagegesellschaft (KAG)
Investmentgesellschaft (auch Kapitalanlagegesellschaft - KAG)

Konsolidierung
Bezeichnung für eine Börsenphase, die auf starke Übertreibungen folgt.

Korrelation (R)
Kennziffer für die Koppelungsintensität der Wertentwicklung eines Fonds mit dessen Benchmark. Eine perfekte Korrelation wird durch die Zahl 1,00 ausgedrückt, eine vollständige negative Korrelation durch die Zahl -1,00. Zwischenwerte: R von 0,7 - 0,99 bedeutet eine hohe Korrelation, R von 0,4 - 0,69 bedeutet eine mäßige Korrelation, R < 0,4 bedeutet eine Nicht-Korrelation

Kosten
Die Kosten einer Investmentfondsanlage setzen sich zusammen aus Ausgabeaufschlag, Managementvergütung, Performance Fee, Depotbankvergütung und sonstige Kosten (z.B. Kosten für Berichterstattung, Abschlussprüfung, Depotgebühren).

Kursmakler
Vereidigter Börsenmakler, der die Kurse für die von ihm betreuten Wertpapiere auf Basis von Kauf- und Verkaufsaufträgen ermittelt und Käufe und Verkäufe sowohl für fremde, als auch für eigene Rechnung ausführt.

Kurssicherung
Hedging (Kurssicherung)

Kurzläufer
Bezeichnung für verzinsliche Wertpapiere mit kurzer Laufzeit oder Restlaufzeit, also drei Monate bis zwei Jahre. Fonds, die bevorzugt in diese Papiere investieren, werden auch Kurzläuferfonds genannt. Gegenteil: Langläufer.


Weiterführende Informationen finden Sie im Finanz- und Börsenlexikon


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