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ZA - ZZ Begriffe Z
Zahlstelle
Banken, bei denen Investmentanteile gekauft, verkauft oder Ertragsscheine
eingelöst werden können. Im Inland fungieren in der Regel die jeweiligen
Depotbanken als Zahlstelle. Werden Investmentanteile im Ausland abgesetzt,
muss die Kapitalanlagegesellschaft dort eine Bank als Zahlstelle benennen,
sonst kann keine Vertriebsgenehmigung erfolgen. |
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Zerobond
Spezielle Art von Anleihe, bei der die Zinsen am Ende der Laufzeit
ausbezahlt werden. |
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Zertifikat
Anteilschein |
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Zinsabschlagsteuer
Die auch als Quellensteuer bezeichnete Zinsabschlagsteuer beträgt
30 Prozent (bei Tafelgeschäften 35 Prozent) und wird direkt an der
"Quelle" (bei Banken, Sparkassen, Investmentgesellschaften etc.) erhoben.
Betroffen davon sind insbesondere Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren
sowie Dividendengutschriften. Zusätzlich wird ein Solidaritätszuschlag
in Höhe von 5,5 Prozent der Zinsabschlagsteuer erhoben. Diesem Automatismus
kann sich der Anleger durch einen Freistellungsauftrag
bis zu bestimmten Höchstgrenzen entziehen. Nicht nur in Deutschland,
sondern auch in anderen Ländern gibt es eine Quellensteuer. |
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Zinseszinseffekt
Durch die Wiederanlage von Ausschüttungen
erhöht sich der Zuwachs des vom Anleger investierten Kapitals überproportional,
da für die durch reinvestierte Ausschüttungen finanzierten Fondsanteile
in den darauffolgenden Geschäftsjahren wieder Ausschüttungen
anfallen (die dann erneut in Fondsanteilen
angelegt werden können usw.). |
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Zugelassene Fonds
Siehe Vertriebszulassung. |
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Zwischengewinn
Damit bezeichnet man Zinsertragsanteile, die beim Verkauf von Anteilscheinen
zwischen zwei Ausschüttung bzw.
Thesaurierungsperioden anfallen.
Dieser Zwischengewinn unterliegt der Einkommensteuer. |
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Weiterführende Informationen finden Sie im Finanz-
und Börsenlexikon
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