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ZA - ZZ  Begriffe Z

Zahlstelle
Banken, bei denen Investmentanteile gekauft, verkauft oder Ertragsscheine eingelöst werden können. Im Inland fungieren in der Regel die jeweiligen Depotbanken als Zahlstelle. Werden Investmentanteile im Ausland abgesetzt, muss die Kapitalanlagegesellschaft dort eine Bank als Zahlstelle benennen, sonst kann keine Vertriebsgenehmigung erfolgen.

Zerobond
Spezielle Art von Anleihe, bei der die Zinsen am Ende der Laufzeit ausbezahlt werden.

Zertifikat
Anteilschein

Zinsabschlagsteuer
Die auch als Quellensteuer bezeichnete Zinsabschlagsteuer beträgt 30 Prozent (bei Tafelgeschäften 35 Prozent) und wird direkt an der "Quelle" (bei Banken, Sparkassen, Investmentgesellschaften etc.) erhoben. Betroffen davon sind insbesondere Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren sowie Dividendengutschriften. Zusätzlich wird ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Zinsabschlagsteuer erhoben. Diesem Automatismus kann sich der Anleger durch einen Freistellungsauftrag bis zu bestimmten Höchstgrenzen entziehen. Nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Ländern gibt es eine Quellensteuer.

Zinseszinseffekt
Durch die Wiederanlage von Ausschüttungen erhöht sich der Zuwachs des vom Anleger investierten Kapitals überproportional, da für die durch reinvestierte Ausschüttungen finanzierten Fondsanteile in den darauffolgenden Geschäftsjahren wieder Ausschüttungen anfallen (die dann erneut in Fondsanteilen angelegt werden können usw.).

Zugelassene Fonds
Siehe Vertriebszulassung.

Zwischengewinn
Damit bezeichnet man Zinsertragsanteile, die beim Verkauf von Anteilscheinen zwischen zwei Ausschüttung bzw. Thesaurierungsperioden anfallen. Dieser Zwischengewinn unterliegt der Einkommensteuer.


Weiterführende Informationen finden Sie im Finanz- und Börsenlexikon


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