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Gesetz über KAGs

Den Schutz des angelegten Vermögens garantiert das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG). Nach diesem Gesetz unterliegen Kapitalanlagegesellschaften (KAG) genauso wie Banken der Kontrolle des Bundesaufsichtsamtes für Kreditwesen.

Für jeden Investmentfonds muss eine Depotbank bestellt werden, die das Vermögen des Investmentfonds getrennt vom Vermögen der KAG verwahrt. Damit soll gewährleistet werden, dass das Vermögen der Anleger nicht mit dem Vermögen der KAG vermischt wird. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer KAG gehört das Fondsvermögen nicht zur Konkursmasse und bleibt damit für die Anleger erhalten.

Die Fondsgesellschaften müssen das Geld unter genau vorgegebenen Grundsätzen der Risikostreuung anlegen. Beispielsweise muss das Vermögen eines Immobilienfonds in mindestens zehn verschiedene Grundstücke angelegt werden.

Fondsgesellschaft und Depotbank werden - wie andere Unternehmen auch - mindestens einmal jährlich von Wirtschaftsprüfern geprüft. Bei der Auflegung eines Fonds sind die Fondsgesellschaften verpflichtet einen Verkaufsprospekt zu erstellen. In diesem Prospekt sind alle Vertragsbedingungen für die Geschäftstätigkeit des jeweiligen Fonds enthalten.

 

 


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